Beschluss vom 15.07.2010 -
BVerwG 7 B 44.10ECLI:DE:BVerwG:2010:150710B7B44.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - 7 B 44.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150710B7B44.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 44.10

  • Hamburgisches OVG - 17.05.2010 - AZ: OVG 5 So 69/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtsgebühren fallen nicht an.

Gründe

1 Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 21. Mai 2010 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Mai 2010 gewertet. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.