Beschluss vom 23.06.2008 -
BVerwG 5 B 57.08ECLI:DE:BVerwG:2008:230608B5B57.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2008 - 5 B 57.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230608B5B57.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 57.08

  • VG Magdeburg - 04.03.2008 - AZ: VG 5 A 196/07 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2008 wird abgetrennt, soweit sie sich auf die Abweisung des Begehrens der Kläger zu 1 und 2 auf Restitution bzw. Feststellung der Entschädigungsberechtigung für Kontoguthaben, Wertsachen und Sparguthaben bezieht.
  2. Insoweit wird das Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Der 5. Revisionssenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts nur zur Entscheidung berufen, soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Teil des angegriffenen Urteils betrifft, mit dem das Verwaltungsgericht die Klagen über die Höhe der Entschädigung für ein Grundstück abgewiesen hat.

2 Soweit sich die Beschwerde hingegen auf die Abweisung des Begehrens der Kläger zu 1 und 2 auf Restitution bzw. Feststellung der Entschädigungsberechtigung für Kontoguthaben, Wertsachen und Sparguthaben bezieht, ist der 8. Revisionssenat zuständig. Das Verfahren ist daher insoweit abzutrennen und unter neuem Aktenzeichen von dem dafür zuständigen Senat fortzuführen.

Beschluss vom 15.07.2008 -
BVerwG 5 B 57.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B5B57.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 5 B 57.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B5B57.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 57.08

  • VG Magdeburg - 04.03.2008 - AZ: VG 5 A 196/07 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2008 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.