Beschluss vom 15.07.2004 -
BVerwG 5 C 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B5C4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2004 - 5 C 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B5C4.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 4.04

  • Hamburgisches OVG - 14.01.2004 - AZ: OVG 4 Bf 355/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2001 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 59 vom Hundert und die Beklagte zu 41 vom Hundert.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 106 324,16 € (entspricht 207 951,99 DM) festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Die Widerklägerin hat die Widerklage mit Einwilligung des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 ebenfalls zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt für Klage und Widerklage aus § 155 Abs. 2 VwGO; dass die Beklagte für den eingetretenen Fall der Klagerücknahme die Übernahme sämtlicher Gerichtskosten erklärt hat, wirkt auf das Innenverhältnis der Beteiligten und führt nach § 54 Nr. 2 GKG zur Kostenschuldnerstellung der Beklagten, berechtigt das Gericht aber nicht, für die Kostenlastentscheidung von der gesetzlichen Kostenfolge abzusehen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht, werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2, § 194 Abs. 5 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).