Beschluss vom 15.07.2003 -
BVerwG 3 B 12.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B3B12.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 - 3 B 12.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B3B12.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 12.03

  • Bayerischer VGH München - 30.09.2002 - AZ: VGH 21 B 00.3403

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 173 839,24 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Daran fehlt es hier.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG Fördermittel von den Ländern auch dann bewilligt werden müssen, wenn die Betten des zu schließenden Krankenhauses von einem anderen Krankenhausträger, für den sie dann in den Krankenhausplan aufgenommen werden, übernommen werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes und nicht auf § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG gestützt hat. Unter Auslegung der zuerst genannten Vorschrift nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass den Klägern die begehrte Förderung zusteht. Mit der Frage, ob die Kläger einen Förderungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG hätten, befasst sich das Berufungsgericht nicht. Damit würde sich die Frage auch in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes betrifft Landesrecht, dessen Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.
Die aufgeworfene Frage ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbeigeht und sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die im Krankenhaus der Kläger vorhanden gewesenen Betten vom Kreiskrankenhaus der Beigeladenen übernommen worden seien. Es hat vielmehr eindeutig eine endgültige Schließung des Krankenhauses der Kläger und eine davon separierte Einrichtung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Betten im Kreiskrankenhaus konstatiert. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat es damit nicht allein und maßgeblich auf die fehlende Rechtsnachfolge in der Rechtsträgerschaft abgestellt.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klageantrag zu Unrecht im Sinne einer von den Klägern begehrten Pauschalförderung nach Art. 17 Abs. 2 BayKrG ausgelegt und damit §§ 88, 129 VwGO verletzt, geht fehl. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des Klagebegehrens im Sinne einer Pauschalförderung in Betracht komme. Wenn die Kläger daraufhin die Verpflichtung des Beklagten zu einer Förderung nach Art. 17 BayKrG beantragten, ohne den in der Berufungsbegründung genannten niedrigeren Betrag aufzunehmen, so spricht dies in der Tat dafür, dass die Kläger dem Hinweis des Berufungsgerichts Rechnung tragen wollten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt ihren Anspruch auf Pauschalförderung geltend gemacht hatten.
Die Klage auf die Pauschalförderung war auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 VwGO unzulässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging das wirkliche Begehren der Kläger von Anfang an auf die Gewährung dieser Pauschalförderung. Die entsprechende Fassung des Antrags in der Berufungsverhandlung stellte damit lediglich eine Klarstellung und keine Klageerweiterung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.