Beschluss vom 15.07.2003 -
BVerwG 1 B 168.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B1B168.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 - 1 B 168.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B1B168.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 168.03

  • Bayerischer VGH München - 05.03.2003 - AZ: VGH 8 B 97.32744

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2003 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Dem Kläger ist zwar Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist aber dennoch unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen, des weiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan politisch aktiv sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.