Beschluss vom 15.06.2011 -
BVerwG 4 C 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150611B4C3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 C 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150611B4C3.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295> m.w.N., zuletzt Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 - juris Rn. 14 m.w.N.). Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.92 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

3 Hieran gemessen ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen.

4 Der Hauptvorwurf der Kläger geht dahin, der Senat habe ohne Rücksicht auf ihre Rüge, der maßgebliche Sachverhalt sei in etlichen, von ihnen im einzelnen markierten Punkten nicht hinreichend geklärt, der Beklagten attestiert, sich an den Kosten für den Bau des Zubringers zur A 92 mit einem Eigenanteil beteiligt zu haben, der der Höhe nach angemessen ist. Ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag im Revisionsverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Er hat im Urteil darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu den Gesichtspunkten, die die Kläger in ihrer Revisionserwiderung angesprochen haben, mangels Erkennbarkeit der Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst seien (UA Rn. 25). Daraus ergibt sich, dass er die Darlegungen der Kläger zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat, es aus seiner Sicht aber u.a. für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte einen angemessenen Eigenanteil an den Finanzierungskosten übernommen hat, auf die von den Klägern für maßgeblich gehaltenen Tatsachen nicht ankam. Die Kritik, die die Kläger an der Sichtweise des Senats üben, ist zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht geeignet. Die Garantie des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Rechtslage den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

5 Der Vorhalt der Kläger, der Senat habe ihren Vortrag zum Verstoß gegen das Koppelungsverbot ignoriert, ist nicht berechtigt. Der Senat hat geprüft, ob die umstrittenen städtebaulichen Verträge wegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nichtig sind, wonach die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig ist, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat der Senat deutlich gemacht, dass die Verträge nicht an § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB scheitern. Er hat nämlich betont, dass es in den umstrittenen Verträgen - anders als in anderen Verträgen - nicht um die Wiederverleihung ursprünglichen Baurechts ging, dessen Entziehung Gegenstand von Normenkontrollverfahren war und vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig beanstandet wurde, sondern um die Erteilung einer Ausnahme von dem von Anfang an bestehenden Verbot der Ansiedlung von Betrieben mit Verkauf an Endverbraucher. Darauf hatten die Kläger keinen Anspruch, weil die Erteilung einer Ausnahme von der - erst durch den Bau des Zubringers erfüllbaren - Voraussetzung abhängig war, dass der geplante Betrieb eine Verschlechterung der Verkehrssituation nicht erwarten lässt, und zudem im Ermessen der Beklagten stand. Wie auch der vorgelegte Entwurf einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Landgerichts Landshut und des Oberlandesgerichts München zeigt (Entwurf S. 11), sind die Kläger nicht bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Rechtswidrigkeit des Entzugs bestehenden Baurechts im Gewerbegebiet Eching-Ost der Beklagten für die Beurteilung der Wirksamkeit der im Revisionsverfahren zu prüfenden Verträge keine Rolle spielt: Das Baurecht, das Gegenstand der Verträge war, stand den Klägern ohne die Verträge nicht zu.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO ab.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV GVG.