Beschluss vom 15.06.2006 -
BVerwG 6 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150606B6B34.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2006 - 6 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150606B6B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 34.06

  • Niedersächsisches OVG - 23.03.2006 - AZ: OVG 11 LB 334/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht Rechnung.

3 Den Erwägungen des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm erstrebten Abhilfeentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht (Nr. 1 der Beschwerdebegründung) ist eine dem Begründungserfordernis genügende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Der Kläger legt dar, dass „die entscheidungserheblichen Rechtsfragen“ höchstrichterlich noch nicht geklärt seien, sich die Rechtslage im Vergleich zur früheren Gesetzeslage geändert habe, „zu der hier erheblichen Rechtsfrage“ auch nach der früheren Gesetzeslage keine höchstrichterliche Klärung erfolgt sei und „die ungeklärte Rechtsfrage“ grundsätzlich bedeutend sei. Diese Darlegungen setzen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus. Ihnen ist aber eine solche Frage, die im Einklang mit der gesetzlichen Begründungspflicht in hinreichender Weise konkretisiert und präzisiert ist, nicht zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit der Kläger darlegt, es fehle an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts „zu der hier gegenständlichen Rechtsfrage des Bedürfnisses für den Waffenerwerb durch einen (regelmäßig und aktiv jagenden) deutschen Auslandsjäger ohne inländischen Jahresjagdschein“ (Nr. 1 a) bb) der Beschwerdebegründung). Diese Erwägung deutet zwar darauf hin, hinsichtlich welcher rechtlichen Problematik der Kläger Klärungsbedarf sieht. Der entsprechende Hinweis genügt aber in seiner Allgemeinheit nicht dem Gebot, eine bestimmte und damit konkrete Frage aufzuwerfen. Davon abgesehen fehlt es in diesem Zusammenhang an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus denen das Oberverwaltungsgericht ein Bedürfnis verneint hat.

4 Eine den Begründungsanforderungen genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht den Erwägungen zu Nr. 2 der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Insoweit beanstandet der Kläger im Kern die angebliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden.

5 Der Kläger wirft unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung „im Vorgriff auf eine spätere Revisionsbegründung“ die Frage auf: „Erfasst die Grundbedürfnisnorm des § 8 Abs. 1 WaffG auch Jäger im Allgemeinen (mit besonderer spezialgesetzlicher Ausformung des Bedürfnisses gemäß § 13 WaffG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG für solche Jäger, die auch Inhaber eines gültigen deutschen Jagdscheins sind) oder gelten schon begrifflich als ‚Jäger im allgemeinen Sinne’ von vornherein nicht die ausländischen und deutschen Jäger, die keinen inländischen Jahresjagdschein gelöst haben?“. Diese Frage und die anschließenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung zielen - wie auch die meisten Ausführungen in Abschnitt 2 der Beschwerdebegründung - auf die in dem angefochtenen Urteil näher begründete Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), nicht erbracht habe. Die Darlegungen des Klägers zu diesem gesamten Komplex können die Zulassung der Revision jedoch schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Oberverwaltungsgericht die Berufung selbstständig tragend auch deshalb als unbegründet zurückgewiesen hat, weil der Kläger die erforderliche Sachkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht nachgewiesen habe. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 m.w.N.). Hinsichtlich der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zum fehlenden Nachweis der Sachkunde ist - auch in Abschnitt 2 der Beschwerdebegründung - kein Zulassungsgrund geltend gemacht, so dass die Beschwerde auch mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Verneinung eines Bedürfnisses aufgeworfene Frage unzulässig ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 72 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. §§ 47 und 52 GKG.