Beschluss vom 15.06.2005 -
BVerwG 3 B 99.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B3B99.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 - 3 B 99.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B3B99.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 99.04

  • VG Wiesbaden - 02.06.2004 - AZ: VG 7 E 933/03 (1)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 880,48 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2002, der eine geleistete Hauptentschädigung in Höhe von 52 962,62 DM zurückfordert, nachdem die betroffenen Vermögenswerte mit Bescheiden vom 28. März 1991 und 5. Juni 1991 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurückübertragen worden sind.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger sehen sinngemäß die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob die Mitteilung der Rückgabe entzogener Vermögensgegenstände durch den Betroffenen keine Anzeige von Schadensausgleichsleistungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG darstellt, wenn die Mitteilung aufgrund einer formularmäßigen Anfrage des Lastenausgleichsamtes erfolgt ist. Die Frage würde sich aber in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Verwaltungsgericht dem Schreiben der Kläger vom 28. Januar 1993 den Charakter der "Anzeige" nicht wegen der behördlichen Anfrage vom 25. Januar 1993 abgesprochen hat. Die Vorinstanz hat vielmehr, wie die Ausführungen auf S. 6 des Urteils belegen, entscheidend darauf abgestellt, dass die Auskünfte der Kläger über Jahre hinweg und damit auch im Schreiben vom 28. Januar 1993 darauf abzielten, die Rückgabe des entzogenen Vermögens als nicht abgeschlossen darzustellen, "klar erkennbar deshalb, um deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung ein Schadensausgleich noch nicht abschließend durchgeführt sei." Der Versuch der Beschwerde, diese Wertung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen, scheitert schon daran, dass die Auslegung der damaligen Mitteilung der Kläger in den Bereich der Tatsachenfeststellung fällt, die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindet. Im Übrigen kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises in dem Schreiben, dass die Grundstücksrückgabe wegen eines laufenden Widerspruchsverfahrens in Teilen noch nicht rechtskräftig sei und die Entscheidung über die Betriebsrückgabe noch ausstehe, die Richtigkeit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
2. Die Rechtssache gewinnt auch keine grundsätzliche Bedeutung dadurch, dass die Rückforderungsregelung des § 349 LAG in der hier maßgeblichen Fassung erst durch das Änderungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2306) eingefügt worden ist, nachdem der Schadensausgleich schon erfolgt war. Die Auffassung der Kläger, damit hätten sie aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen der Eigentumsgarantie eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition erlangt gehabt, geht fehl. Auch vor der Gesetzesänderung fand im Falle des Schadensausgleichs eine Rückforderung des geleisteten Lastenausgleichs statt. Auch vorher war der Geschädigte deshalb zur Anzeige eines Schadensausgleichs verpflichtet. § 342 Abs. 2 LAG a.F. sah hierfür ein Wiederaufnahmeverfahren vor. Durch den bloßen Wechsel vom Wiederaufnahme- zum Rückforderungsverfahren ist die Rechtsstellung der Betroffenen nicht geschmälert worden.
3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - ab. Dieses Urteil verhält sich zu der Frage, ob die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensausgleichsfiktion darstellt. Mit dieser Frage befasst sich das angefochtene Urteil nicht, da weder die ursprüngliche Entziehung der Vermögensgegenstände noch ihre Rückgabe im Jahre 1991 zwischen den Beteiligten im Streit waren.
4. Fehl geht schließlich auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Verwaltungsgericht habe der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 das rechtliche Gehör versagt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass beide ohne vorherige behördliche Anfrage mit dem Schreiben vom 28. Januar 1993 Mitteilung über den erfolgten Schadensausgleich gemacht hätten. Diese Rüge übersieht, dass das genannte Schreiben aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, wegen seines unzureichenden Inhalts nicht als Anzeige gemäß § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG anzuerkennen ist. Unter diesen Umständen kam es auf der Grundlage der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob das Schreiben durch eine behördliche Anfrage initiiert worden war, nicht an. Folglich brauchte das Gericht diesem Punkt auch keine Bedeutung beizumessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 GKG.