Beschluss vom 15.05.2008 -
BVerwG 2 B 78.07ECLI:DE:BVerwG:2008:150508B2B78.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 78.07

  • Sächsisches OVG - 02.05.2007 - AZ: OVG 2 B 81/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Soweit der Kläger geltend macht, die Frage, „ob die Gesamtnote als Ergebnis der Beurteilung - wie geschehen - durch eine Punktzahl mit zwei Stellen hinter dem Komma ausgedrückt werden darf oder ob nicht lediglich eine dezimale Nachkommastelle zulässig ist“, sei im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, kommt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der der streitigen Beurteilung des Klägers zugrunde liegenden Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung vom 21. April 1998 (GVBl S. 169) um ausgelaufenes Recht handelt, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).

3 Die streitige Verordnung ist mit dem 28. Februar 2006 außer Kraft getreten. Auf ihrer Grundlage wurde zuletzt im Jahre 2005 beurteilt. Die nunmehr geltende Nachfolgeregelung enthält keine vergleichbare Bestimmung mehr. Nach dem Vortrag der Beschwerdegegnerin, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, ist nicht mit einer großen Anzahl vergleichbarer Rechtsstreite zu rechnen, so dass die von der Beschwerde geltend gemachte Ausnahmesituation nicht gegeben ist.

4 Soweit der Kläger im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts weiche von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichts ab, verkennt er, dass eine Abweichung im Sinne einer Divergenzrüge dieselbe Vorschrift betreffen muss, deren Auslegung sowohl Gegenstand der Bezugsentscheidung als auch der angefochtenen Entscheidung ist. Bei Verordnungsrecht verschiedener Bundesländer ist dies grundsätzlich nicht der Fall.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 20.08.2008 -
BVerwG 2 B 35.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B2B35.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2008 - 2 B 35.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B2B35.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 35.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung ergibt nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von der Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeerwiderung des Beklagten vom 29. August 2007 zu äußern, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dieses Versäumnis lässt sich nicht im Wege der Anhörungsrüge wettmachen. Von einer Überraschungsentscheidung des Senats kann schon deshalb keine Rede sein, weil dem Kläger der Vortrag des Beklagten zur Zahl der erwartbaren Rechtsstreitigkeiten bekannt war.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.