Beschluss vom 15.04.2013 -
BVerwG 9 VR 1.13ECLI:DE:BVerwG:2013:150413B9VR1.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2013 - 9 VR 1.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150413B9VR1.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, den Antragsgegner mit den Kosten zu belasten; denn im Falle einer streitigen Entscheidung hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussichtlich Erfolgt gehabt.

2 Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung hätte von Anfang an einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten entsprochen. Denn ungeachtet der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, weil der Vorhabenträger selbst gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses keine baulichen Vollzugsmaßnahmen zu beabsichtigen. In einem solchen Fall liegt es vielmehr nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen (vgl. Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 6). Hieran ist auch unter Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) in § 4a UmwRG eingefügten Maßgabe zur Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzuhalten. Danach kann die aufschiebende Wirkung in umweltrechtlichen Verfahren ganz oder teilweise angeordnet werden, „wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Wie der ausdrückliche Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung klarstellt, bleibt von der Modifizierung des Prüfungsmaßstabs bei der Rechtmäßigkeitskontrolle die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unberührt (s. Gesetzesbegründung BTDrucks 17/10957 S. 18). Einen solchen „weiteren Gesichtspunkt“, der ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfallen lässt, stellt der vom Vorhabenträger bereits mit der Antragstellung beim Antragsgegner ausgesprochene Verzicht auf die Durchführung baulicher Maßnahmen vor der Entscheidung in der Hauptsache dar.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.