Beschluss vom 24.03.2010 -
BVerwG 4 B 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:240310B4B10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2010 - 4 B 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240310B4B10.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.10

  • VGH Baden-Württemberg - 21.01.2010 - AZ: VGH 8 S 2609/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Januar 2010 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Es handelt sich vielmehr um die nicht mehr anfechtbare Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieser ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt abgelehnt hat.

2 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Beschluss vom 15.04.2010 -
BVerwG 4 B 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:150410B4B10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 B 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150410B4B10.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.10

  • VGH Baden-Württemberg - 21.01.2010 - AZ: VGH 8 S 2609/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 24. März 2010 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-berg vom 21. Januar 2010 verworfen, den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit der Beschwerde nicht anfechtbar sei. Mit Schreiben vom 29. März 2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen.

2 Dem Antrag wird stattgegeben. Die Kosten können zwar nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, den § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), hat die Antragstellerin zwar behauptet; sie hat aber nicht dargelegt, woraus sich ein solcher Mangel ergeben sollte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann von der Erhebung von Kosten für abweisende Entscheidungen jedoch auch abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Ein solcher Fall ist hier gegeben.