Beschluss vom 15.04.2005 -
BVerwG 2 B 113.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150405B2B113.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 113.04

  • Niedersächsisches OVG - 28.09.2004 - AZ: OVG 5 LB 144/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 307,03 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) - VAHRG - auf Aussetzung der in § 57 Abs. 1 BeamtVG angeordneten Kürzung seiner Versorgungsbezüge verneint, weil die nachträgliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau geendet habe. Die Beschwerde ist der Auffassung, derjenige Ausgleichsverpflichtete, der, wie es der Kläger getan habe, seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen Abfindung nachgekommen sei, werde durch die Gleichstellung mit dem Ausgleichsverpflichteten, der laufende Unterhaltsleistung erbringe, benachteiligt, wenn man ihnen beiden bei Wegfall ihrer Unterhaltspflicht, z.B. wie hier bei Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten, übereinstimmend den Anspruch nach § 5 VAHRG abspreche. Denn während der Ausgleichsverpflichtete, der den Unterhalt in Form laufender Leistungen erbringe, sich bei Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung durch sofortige Zahlungseinstellung entlasten könne, sei das demjenigen, der eine Abfindung gezahlt habe, nicht möglich. Die Beschwerde wirft deshalb als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig der Sache nach die Frage auf, ob § 5 VAHRG auch dann anzuwenden ist, wenn der Beamte eine Unterhaltsabfindung gezahlt hat und danach seine Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung entfallen ist.
Die Frage ist nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres - verneinend - beantworten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten verzichtet (Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 <232 f.>; BSG, Urteil vom 12. April 1995, NJW-RR 1996, 897; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994, BGHZ 126, 202). Steht aber für die Auslegung des den Anspruch aus § 5 VAHRG begründenden Merkmals "Anspruch auf Unterhalt" die Leistung von Unterhalt durch eine einmalige Abfindung der Zahlung laufender Leistungen gleich, muss auch die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen aus sonstigen Gründen endet, z.B. weil ein Dritter unterhaltspflichtig wird, dieselbe sein. In beiden Konstellationen entfällt mit der Unterhaltspflicht des Versorgungsempfängers eine der beiden für den Anspruch auf Aussetzung der Kürzung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Dass der Versorgungsempfänger, der an den Unterhaltsberechtigten eine einmalige Abfindung gezahlt hat, sich bei einem danach eintretenden Wegfall seiner Unterhaltspflicht nicht, wie der laufende Leistungen Erbringende, durch Zahlungseinstellung Entlastung verschaffen kann, ist die Konsequenz daraus, dass er sich freiwillig aufgrund individueller Abwägung auf Vorleistung eingelassen hat. Auf die Anwendbarkeit des § 5 VAHRG hat dies keinerlei Auswirkungen.
Die weiter geltend gemachte Divergenz, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hat die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bei der Geltendmachung der Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - a.a.O. fehlt es an der Benennung eines abstrakten, in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtssatzes, der zu dem angeführten Rechtssatz im Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - in Widerspruch steht. Bei der Geltendmachung der Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1994 (a.a.O.) mangelt es an der Benennung der beiden einander widersprechenden Rechtssätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Kürzungsbeträge ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.