Beschluss vom 15.04.2003 -
BVerwG 4 BN 12.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150403B4BN12.03.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 12.03

  • Hessischer VGH - 07.11.2002 - AZ: VGH 3 N 998/98

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie als unzulässige Überraschungsentscheidung, dass das Normenkontrollgericht in seiner Begründung ausgeführt hat, die Antragsgegnerin habe sich für die Freihaltung der betroffenen Teilfläche ihres Grundstücks entscheiden dürfen, um eine Vernetzung des Biotops mit der nördlich angrenzenden Landschaft für Wanderungsbewegungen geschützter Arten zu ermöglichen (Urteilsabdruck S. 13). Sie meint, es gebe keine Arten, die durch den vorhandenen Zaun hindurch wandern könnten.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nach der Rechtsprechung jedoch unter anderem nur vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Vorliegend scheidet eine derartige "Überraschung" schon deswegen aus, weil das Gericht sich bei seiner Bezugnahme auf die Gründe der Antragsgegnerin ersichtlich nahezu wörtlich an deren Schriftsatz vom 31. Juli 1999 orientiert hat (vgl. dort S. 9). Dort werden auch die in Betracht kommenden Tiere bezeichnet, nämlich Erdkröten, Grasfrösche, Molche und dergleichen. Dieser von der Antragsgegnerin vorgetragene Sachverhalt ist auch nicht offenkundig völlig unsinnig, so dass ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ebenfalls ausscheidet. Daher bedarf es auch keiner Vertiefung, ob die Beschwerde überhaupt den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen genügt.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine kleinere Wasserfläche, die weder bauordnungsrechtlich noch landeswasserrechtlich von Bedeutung ist, und ein älterer Obstbaum zum Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift können aus städtebaulichen Gründen in einem Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt werden. Für diese bundesrechtlich vorgesehene Festsetzungsbefugnis ist es ohne Belang, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Bäume oder Gewässer dem Bauordnungsrecht oder dem Landeswasserrecht unterfallen. Eine derartige Verknüpfung sieht die Regelung nicht vor.
Nach § 41 Abs. 2 BauGB ist dem Eigentümer bei einer derartigen Festsetzung eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen,
oder
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
Aus dem Zusammenhang dieser beiden Regelungen wird deutlich, dass der Eigentümer zu Aufwendungen verpflichtet ist. Er hat also die Pflicht, die Bäume etc. und die Gewässer zu erhalten und das hierfür Notwendige zu unternehmen. Diese Verpflichtung kann im Einzelfall über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen. Dies mag - die Beschwerde spricht dies an - auch die Reparatur oder das erneute Einsetzen einer das Versickern des Wassers hindernden Folie in einem Teich einschließen. Ob dies gefordert ist, lässt sich jedoch nur durch eine Auslegung der Festsetzungen im konkreten Bebauungsplan feststellen und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Verallgemeinerung. Ebenso wenig ist die Frage, ob ein einzelner älterer Obstbaum im Falle seines künftigen Absterbens zu ersetzen ist, rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich.
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Die Beschwerde beruft sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226. Dieser betrifft die Vereinbarkeit von denkmalschutzrechtlichen Regelungen mit Art. 14 GG. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welchem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsatz das Normenkontrollgericht die Gefolgschaft versagt haben soll. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Davon abgesehen wird die Beschwerde der verfassungsrechtlichen Einordnung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB in Bebauungsplänen schon deswegen nicht gerecht, weil sie es an jeglicher Auseinandersetzung mit § 41 Abs. 2 BauGB fehlen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.