Beschluss vom 15.03.2006 -
BVerwG 9 B 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150306B9B5.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 B 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150306B9B5.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 5.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 23.11.2005 - AZ: OVG 4 L 636/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  2. dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
  3. Sachsen-Anhalt vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 627,11 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), genügt sie bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich dafür ist namentlich die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die Beschwerdebegründung wendet sich jedoch nach der Art eines zugelassenen Rechtsmittels gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne solche Rechtsfragen zu formulieren. Außerdem richtet sich die Bekanntmachung einer Straßenausbaubeitragssatzung, mit denen sich die Beschwerde befasst (Ziff. 1 bis 3 der Beschwerdebegründung), nach Orts- und Landesrecht, mithin nicht nach revisiblen Normen des Bundesrechts. Dasselbe gilt für die unter Ziff. 4 der Beschwerdebegründung behandelte Frage, ob die streitgegenständliche Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße zu klassifizieren ist. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Rechtssache - über ihre Verankerung im nichtrevisiblen Orts- bzw. Landesrecht hinaus - Fragen des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen.

3 2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO lagen nicht vor, namentlich fehlte es an einem entsprechenden Antrag eines der Beteiligten (§ 130 Abs. 2, letzter Halbsatz VwGO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist dem Berufungsgericht auch im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Frage der Klassifizierung der streitgegenständlichen Ausbaustraße kein - sinngemäß geltend gemachter - Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) unterlaufen. Das Berufungsgericht hat sich in dem angegriffenen Urteil (UA S. 6 unten/S. 7 oben) mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer in der gebotenen Weise befasst. Dass für das Berufungsgericht Anlass zu weitergehender Sachaufklärung bestanden hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf; der Hinweis auf den mit der Beschwerde vorgelegten ministeriellen Runderlass vom 28. September 1995 reicht dafür nicht aus. Auch ist nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auf eine weitergehende Sachaufklärung hingewirkt hätten, namentlich durch die Stellung eines Beweisantrags.

4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, der Wert des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.