Beschluss vom 15.03.2006 -
BVerwG 10 BN 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150306B10BN1.06.0

Beschluss

BVerwG 10 BN 1.06

  • Hessischer VGH - 08.09.2005 - AZ: VGH 5 N 3200/02

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 340,99 € festgesetzt.

"Steht Art. 3 Abs. 1 GG einer Zuordnung der gesamten Rekultivierungskosten für einen bereits verfüllten Deponieabschnitt zu den Gebühren für einzelne abgrenzbare Teilleistungsbereiche entgegen, wenn die Nutzer eines anderen Teilleistungsbereiches, die mit den Kosten nicht belastet werden, diesen Deponieabschnitt zu keinem Zeitpunkt genutzt haben?"
"Steht Art. 3 Abs. 1 GG einer Zuordnung der gesamten Abschreibungskosten für einen bereits verfüllten Deponieabschnitt zu den Gebühren für einzelne abgrenzbare Teilleistungsbereiche entgegen, wenn die Nutzer eines anderen Teilleistungsbereiches, die mit den Kosten nicht belastet werden, diesen Deponieabschnitt zu keinem Zeitpunkt genutzt haben?"
"Können betriebswirtschaftliche Erwägungen, die darauf zielen, die gebührenfähigen Kosten auf einen größeren Nutzerkreis zu verteilen und dadurch die Kosten für alle Gebührenschuldner im Ergebnis zu senken, einen sachlichen Grund für die Zuordnung von Kostenmassen allein zu einzelnen Leistungsbereichen darstellen, selbst wenn diese Kosten nicht allein von diesen Leistungsbereichen verursacht wurden?"
"Wird das satzungsgeberische Ermessen regelmäßig durch bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere des Äquivalenzprinzips, dahingehend eingegrenzt, dass eine Berücksichtigung periodenfremder Verluste nur im unmittelbar folgenden Kalkulationszeitraum zulässig ist?"