Beschluss vom 15.03.2005 -
BVerwG 6 B 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B6B5.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 5.05

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 26.10.2004 - AZ: OVG 1 A 282/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen je die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann.
Die Kläger halten vor dem Hintergrund ihrer Pflichtzugehörigkeit zur Arbeitnehmerkammer nach dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (GBl S. 83) die Frage für klärungsbedürftig, ob die (näher dargestellte) gesetzliche Regelung über die Arbeitnehmerkammer "mit Bundesverfassungsrecht, nämlich den Gewährleistungen des Grundgesetzes aus Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 1 GG sowie dem aus diesen Gewährleistungen und Art. 20 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GG abzuleitenden Demokratieprinzip zu vereinbaren ist". Diese Frage führt auf keine Problematik des revisiblen Rechts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201; vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es.
Auch der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 - (BVerfGE 38, 281) betrifft keine noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts. Die Kläger möchten geklärt wissen, "ob eine ... bundesverfassungsrechtliche Prüfung und Entscheidung, wie von den Klägern begehrt, bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1974 - BVerfGE 38, 281 - entgegenstehe". Soweit die Frage die Auslegung des § 31 BVerfGG betreffen könnte, kann sie nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil Umfang und Grenzen der Bindungswirkung nach dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, soweit sie hier von Bedeutung sein könnten.
Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts trotz einer Änderung der Rechtslage noch Bindungswirkung entfaltet, sind in der Rechtsprechung geklärt. § 31 Abs. 1 BVerfGG setzt danach unausgesprochen voraus, dass der Fall, welcher der die Bindungswirkung auslösenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, und der Fall, welcher vom Fachgericht als Adressat der Bindungswirkung zu entscheiden ist, ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen. Es muss sich um einen in jeder wesentlichen Beziehung gleichgelagerten Fall bzw. einen echten Parallel- oder Wiederholungsfall handeln, den die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts präjudiziert. In einer frühen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, durch § 31 Abs. 1 BVerfGG sei ausgeschlossen, dass derselbe Sachverhalt noch einmal einer Nachprüfung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren unterworfen werden dürfe (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1951 - 1 BvR 257/51 - BVerfGE 1, 89, 90). Auch wenn diese Formulierung an die Wirkungen der materiellen Rechtskraft, die von der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu unterscheiden ist, angenähert erscheint, so bleibt doch richtig, dass es nicht allein die abstrakten verfassungsrechtlichen Obersätze als solche sind, die Bindungswirkung entfalten, sondern diese in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Bewertung des konkreten, entschiedenen Sachverhalts. Eine derartige Konstellation mit der Folge der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG liegt typischerweise vor, wenn das Bundesverfassungsgericht - auch auf eine Verfassungsbeschwerde hin - eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder vereinbar erklärt (Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 11 = DVBl 1999, 47; BVerfG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 - DStR 1999, 109, 110). Dies gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht nur oder auch eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377, 392; Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - BVerfGE 42, 258, 260). In all diesen Fällen kann bei unveränderter Sach- und Rechtslage die auf die jeweilige Rechtsnorm bezogene verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht nicht erneut vorgelegt werden, vielmehr ist die bereits erfolgte verfassungsrechtliche Bewertung bei der anstehenden fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Auf diese Weise dient § 31 Abs. 1 BVerfGG der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts von der Befassung mit zahllosen Wiederholungsfällen und sichert zugleich dessen Autorität als des maßgeblichen Interpreten des Grundgesetzes. Zur Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, d.h. hier: zur Bestimmung dessen, was ein in jeder Beziehung gleichgelagerter Fall ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe zurückzugreifen. Tragend ist dabei derjenige Teil der Entscheidungsbegründung, der aus der Deduktion des Gerichts nicht mehr hinwegzudenken ist, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (zum Ganzen Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 125). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer früheren Rechtslage hindert seine erneute Befassung mit einem dieselbe Sachmaterie regelnden Gesetz nicht, wenn sich "wesentliche Veränderungen" ergeben haben (BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38, <48> und vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 - BVerfGE 82, 198 <205>).
Unter welchen Umständen in diesem Sinne ein gleichgelagerter Fall oder eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Diese betreffen hier ausschließlich das Landesrecht, nämlich die Problematik, welche Qualität die Änderungen des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 28. März 2000 im Verhältnis zu dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (GBl S. 79 = SaBremR 70-c-1) mit nachfolgenden Änderungen haben. Das ist keine Frage des revisiblen Rechts.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.