Beschluss vom 15.02.2007 -
BVerwG 1 B 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B1B10.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - 1 B 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B1B10.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 10.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.11.2006 - AZ: OVG 9 A 1036/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde macht u.a. geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass die Prognoseentscheidung des angefochtenen Beschlusses unzutreffend und im Übrigen auch tatsächlich unmöglich sei. Das Gericht könne aus den ihm vorliegenden Unterlagen und Dokumenten bzw. Auskünften nicht mit der für eine rechtlich unzweifelhafte Entscheidung notwendigen Sicherheit feststellen, wie die zukünftige Situation im Irak beschaffen sei. Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.