Beschluss vom 15.01.2014 -
BVerwG 4 B 57.13ECLI:DE:BVerwG:2014:150114B4B57.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2014 - 4 B 57.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:150114B4B57.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 57.13

  • VG Oldenburg - 07.07.2008 - AZ: 4 A 3503/05
  • OVG Lüneburg - 08.10.2013 - AZ: OVG 1 LB 162/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). An der Formulierung einer solchen Rechtsfrage fehlt es. Denn der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, die Sache habe „insbesondere im Hinblick auf die Annahme einer Verwirkung“ grundsätzliche Bedeutung (S. 4 der Beschwerde) und greift im Übrigen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels an.

3 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass - anders als der Kläger meint - materiell-rechtliche Abwehrrechte des Nachbarn schon vor und unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung verwirkt werden können (Beschlüsse vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 S. 22 und vom 13. August 1996 - BVerwG 4 B 135.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 135 S. 25).

4 2. Der von der Beschwerde mit einer Aufklärungsrüge behauptete Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

5 Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - BRS 74 Nr. 230 Rn. 6 f.). Soweit der Kläger eine weitere Aufklärung seines eigenen Verhaltens bis in das Jahr 2000 verlangt, benennt er nicht, welche Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht aus seiner Sicht unterlassen haben soll. Soweit er ein „weiteres Immissionsgutachten“ fordert, fehlt es an jedem Vortrag, welche tatsächlichen Feststellungen er von einem solchen Immissionsgutachten erwartet. Eines solchen Vortrags hätte es aber umso mehr bedurft, als nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits im Jahr 1990 auf dem Grundstück der Beigeladenen 650 Schweine zur Vor- und Endmast gehalten wurden und die „nunmehr im Streit stehende Nutzung mindestens seit dem Jahr 1990“ (UA S. 11) und damit auch die „gegenwärtige Geruchsbelastung“ im Oktober 1990 (UA S. 10) bestand.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.