Beschluss vom 15.01.2007 -
BVerwG 5 B 186.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150107B5B186.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2007 - 5 B 186.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150107B5B186.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 186.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.09.2006 - AZ: OVG 12 A 979/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurden, mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.