Beschluss vom 15.01.2004 -
BVerwG 8 B 134.03ECLI:DE:BVerwG:2004:150104B8B134.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2004 - 8 B 134.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150104B8B134.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 134.03

  • VG Frankfurt/Oder - 23.06.2003 - AZ: VG 5 K 1129/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 114 133 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.
Der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), weil das Gericht die von den Klägern angebotenen Zeugen zu der Frage hätte anhören müssen, ob zur damaligen Zeit tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, Sammelgrube und Wendeplatz zu errichten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde geht in ihrer gesamten Argumentation zu Unrecht davon aus, dass das Gericht den formellen Beweisantrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt habe, dass die behauptete und zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde. Tatsächlich hat das Gericht den Beweisantrag abgelehnt, weil es nach seiner Auffassung auf die zu beweisende Tatsache nicht ankam. Vielmehr stehe eine Rechtsfrage im Raum und nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils für die Frage, ob die Enteignung des Rechtsvorgängers der Kläger auf unlauteren Machenschaften beruhte, darauf abgestellt, dass - unstreitig - eine Pumpstation auf dem Grundstück errichtet und, als Parkplatz genutzt, eine Teilfläche befestigt wurde. In beidem sah das Gericht keinen substantiellen Unterschied gegenüber dem bei der Enteignung angegebenen Zweck der Errichtung einer "Sammelgrube" und "Wendeschleife", sodass, selbst wenn zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, diese zu errichten, die staatlichen Stellen gleichwohl das Grundstück nicht in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken, als im Beschluss zur Aufbaugebietserklärung dargetan, erlangen wollten und deshalb keine unlauteren Machenschaften vorlägen.
Die Ausführungen der Beschwerde zu vermeintlichen Widersprüchen in der Urteilsbegründung zur Wahrunterstellung der von den Klägern behaupteten Tatsachen gehen deshalb an der tatsächlichen Urteilsfindung vorbei. Dass auf dem Grundstück eine Pumpstation errichtet wurde, ergibt sich schon aus den vom Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern. Für den Vortrag der Beschwerde, die Behauptung der Beigeladenenvertreterin, die Pumpstation sei im Zeitraum 1981 bis 1986 gebaut worden, sei von den Klägern bestritten worden und habe deshalb vom Gericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, fehlt jeder Hinweis in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Danach hat der Bevollmächtigte der Kläger nach der Erklärung der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 seinen Beweisantrag gestellt. Ein Bestreiten des Zeitpunktes der Errichtung der Pumpstation kann darin nicht gesehen werden. Das Gericht konnte deshalb verfahrensfehlerfrei in seiner Entscheidung davon ausgehen, dass auf dem Grundstück im Zeitraum 1981 bis 1986 eine Pumpstation errichtet wurde.
Da das Gericht nicht als wahr unterstellt hat, dass zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, eine Sammelgrube zu errichten, verstößt es auch nicht gegen Denkgesetze, wenn es eine Abänderung der zur Begründung der Inanspruchnahme des Grundstücks vorgetragenen Planung als nicht wesentlich einstuft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben und sich damit ihrerseits nicht in das Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) begeben haben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13, 14 GKG.