Beschluss vom 14.12.2011 -
BVerwG 2 AV 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B2AV3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 2 AV 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B2AV3.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 3.11

  • VG Freiburg i. Br. - 07.11.2011 - AZ: VG 3 K 2493/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 AV 3.11 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Die Anträge des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt werden abgelehnt.

Gründe

1 Die Streitsachen BVerwG 2 AV 3.11 bis 14.11 sind zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt sind unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Mit Schriftsätzen des Antragstellers vom 17. November 2011 und 30. November 2011 beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. November 2011 (VG 3 K 2493/09, 3 K 89/10, 3 K 601/10, 3 K 602/10, 3 K 603/10, 3 K 604/10, 3 K 605/10, 3 K 606/10, 3 K 607/10, 3 K 608/10, 3 K 1271/11) und vom 11. Oktober 2011 (VG 5 K 2743/10). Ein sachlich aussichtsreicher Antrag für die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne von § 78b ZPO liegt nicht vor, weil die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens nach Zulassung durch das Berufungsgericht zu klären wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 124a Abs. 5 VwGO). Ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Berufungsinstanz wäre beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen. Hierauf wurde der Antragsteller mit Gerichtsschreiben vom 28. November 2011 hingewiesen. Somit sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben.