Beschluss vom 14.12.2006 -
BVerwG 1 VR 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1VR4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 - 1 VR 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1VR4.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 4.06

  • Bayerischer VGH München - 21.08.2006 - AZ: VGH 24 B 06.28

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme erledigt sich der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, da sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert, siehe Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs des BVerwG vom Juli 2004).