Beschluss vom 14.12.2005 -
BVerwG 6 B 43.05ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B6B43.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2005 - 6 B 43.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B6B43.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 43.05

  • VGH Baden-Württemberg - 15.03.2005 - AZ: VGH 1 S 1943/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B i e r und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 702,04 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund wird in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer "Gleichsetzung der wirklichen Gefahr und der Anscheinsgefahr" genügt diesen Anforderungen nicht.

2 Das Berufungsgericht hat den streitgegenständlichen Kostenbescheid der Feuerwehr der Beklagten auf der Grundlage der dem baden-württembergischen Landesrecht zugehörigen Regelung von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Feuerwehrgesetz - FwG - für rechtmäßig erklärt: Nach § 2 Abs. 2 FwG könne die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen als denen das § 2 Abs. 1 FwG zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe herangezogen werden. Die zugrunde liegende Maßnahme habe der Abwehr einer begründeten Gefahr gedient. Der konkrete Gefahrenverdacht habe das Ausrücken der speziell auch für die Erforschung und Bekämpfung von Chemikalienaustritten ausgerüsteten Feuerwehr erforderlich gemacht. Die Beschwerde hat nicht deutlich gemacht, inwiefern das Berufungsurteil mit diesem rechtlichen Begründungsgang Bundesrecht verletzt haben könnte.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Vorliegend ist nicht einmal dargetan worden, inwiefern das Begriffspaar der "wirklichen Gefahr und der Anscheinsgefahr" selbst dem Bundesrecht zugehören oder gegen welche beachtlichen bundesrechtlichen Grundsätze bei seiner Verwendung oder Nichtverwendung durch das Berufungsgericht verstoßen worden sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm verwendeten Begriffe der "begründeten Gefahr" und des "konkreten Gefahrenverdachts" (Urteil S. 7) ausschließlich auf der Grundlage des Landesrechts verwandt. Insofern ist seine Rechtsanwendung der Revision nicht zugänglich.

4 Darüber hinaus hat die Beschwerde aber auch nicht deutlich gemacht, inwiefern die Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnte. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht beruht auf einer detaillierten Auswertung des konkreten Lebenssachverhaltes, und die einschlägigen Feststellungen hat die Beschwerde nicht angegriffen, so dass das Revisionsgericht an sie ohnehin gebunden wäre.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 VwGO.