Beschluss vom 14.12.2002 -
BVerwG 3 C 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141202B3C3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2002 - 3 C 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141202B3C3.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 3.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 1992 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. September 1989 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Parteien haben seit 1988 über eine von der Klägerin beanspruchte tierschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne vorherige Betäubung gestritten.
Das Streitverfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO analog). Die vorinstanzlichen Urteile sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen die Verfahrenskosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Da sich das hier nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen lässt, erscheint dem Senat die Kostenteilung angemessen.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2002 (- 1 BvR 2284/95 -) unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 40.99 - BVerwGE 112, 227) der Klägerin insoweit Recht gegeben, als die Zielsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit, Kunden in Übereinstimmung mit deren Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu versorgen, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative des Tierschutzgesetzes zulässt.
Auch vor diesem Hintergrund ist jedoch eine verlässliche Prognose über den endgültigen Erfolg der Verpflichtungsklage und der daran anknüpfenden Kostenfolge für das gesamte Verfahren in dem hier maßgebenden Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache des Streitverfahrens nicht möglich. Die Beklagte hat mit dem Angebot, die begehrte Ausnahmegenehmigung auf neuen Antrag zu erteilen, sich zwar insoweit den Erkenntnissen aus dem Rechtsstreit gebeugt, als sie an der bisherigen Begründung und dem Ergebnis ihrer Bescheide nicht festhält. Auch die nicht bestrittene Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in anderen Fällen zum Schächten beim muslimischen Opferfest könnte in diese Richtung interpretiert werden. Auf der anderen Seite hat die Klägerin mit der Einschränkung ihres ursprünglich umfassenden Schächtantrages auf nur eine Tierart (Schafe) sich ihrerseits bereits in eine teilweise Unterliegensposition begeben, weil sie die sachlichen Voraussetzungen für das Schächten von Rindern selbst offensichtlich nicht mehr für gegeben hält.
Auch die von den Parteien unterschiedlich begründete Verlegung des Schlachtplatzes wirft Fragen in Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreites auf.
Unter Berücksichtigung des offenen Prozessausganges bei Fortführung des Verfahrens erscheint die Kostenteilung billig und angemessen.