Beschluss vom 14.11.2005 -
BVerwG 5 B 88.05ECLI:DE:BVerwG:2005:141105B5B88.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2005 - 5 B 88.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141105B5B88.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 88.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.08.2005 - AZ: OVG 21 A 3177/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2005 und gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2005, durch den die mangels Zulassung unstatthafte Berufung der Klägerin verworfen worden ist, kann keinen Erfolg haben, weil insoweit Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), weder - wie erforderlich (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - dargelegt sind noch in der Sache vorliegen. Die Zulassung der Revision kann insbesondere nicht mit dem Vorbringen bewirkt werden, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht nicht zugelassen habe; hierauf ist die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 hingewiesen worden.

2 2. Der Senat deutet das Vorbringen in dem am 7. November 2005 und damit nach Ablauf der ab 1. November 2005 abgelaufenen Frist zur Stellungnahme eingegangenen Schriftsatz der Klägerin,

3 es sei "aus diesseitiger Sicht nicht richtig, dass hier der Gesetzgeber gegen einen Beschluss der die Berufung nicht zulässt ein Rechtmittel nicht möglich", es sei "in der Sache selbst [...] nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl die Beschwerde hier als auch das entsprechende Rechtsmittel gem. § 132 VwGO zugelassen werden soll", und die Entgegnung der Klägerin auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, "dass es gerade die Aufgabe eines Bundesverwaltungsgerichts sein dürfte - dieses obliegt auch dem erkennenden Senat - in Einklang mit § 132 VwGO - hier eine ordnungsgemäße Durchführung des Beschwerdeverfahrens seitens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gewünscht wird",

4 dahin, dass die Klägerin dem Hinweis des Berichterstatters im Schreiben vom 5. Oktober 2005 entgegentritt und die Beschwerde sich auch gegen die Entscheidung des Oberwaltungsgerichts richtet, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2004 nicht zuzulassen. Diese Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie aus den in dem Hinweisschreiben vom 5. Oktober 2005 genannten Gründen nicht statthaft ist (§ 152 VwGO). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat Rechtsgründe für ihre entgegenstehende Rechtsbehauptung nicht bezeichnet.

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (s.a. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 47.04 - juris).