Beschluss vom 14.11.2002 -
BVerwG 6 B 73.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B6B73.02.0

Beschluss

BVerwG 6 B 73.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.07.2002 - AZ: OVG 7 A 10501/01.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen je die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die Beschwerde der Kläger führt indes auf keine fallübergreifende Problematik.
Die Kläger sind die ehelichen Kinder aus der Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Beigeladenen. Sie begehren die Änderung ihres Familiennamens in den von ihrer gesetzlichen Vertreterin wieder angenommenen früheren Namen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 77 = NJW 2002, 2406) zurückgewiesen. Die Kläger machen geltend, das Berufungsgericht habe ihre Einlassungen nicht in dem durch das vorgenannte Urteil geforderten Umfang einer rechtlichen Würdigung unterzogen und verweisen auf die Umstände ihres Falles, ohne eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zu formulieren. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein Revisionsverfahren zur weiteren Verfeinerung der in dem angeführten Urteil grundsätzlich entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Sie verweist selbst auf die Vielzahl der "besonderen Konstellationen von Namensänderungsfällen". Diese müssen, soweit es wie hier um sog. Scheidungshalbwaisenfälle geht, jeweils durch die Tatsachengerichte gewürdigt werden, lassen sich aber nicht fallübergreifend würdigen.
Sollten die Kläger mit dem Hinweis darauf, dass kein Sachverständigengutachten eingeholt und sie nicht angehört worden seien, einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen wollen, so läge dieser nicht vor. Die Kläger haben nach dem Hinweis des Berufungsgerichts, vor dem Hintergrund des angeführten Urteils des Senats die Berufung als unbegründet zurückweisen zu wollen, schriftsätzlich Beweis durch Sachverständigengutachten dazu beantragt, dass "die zwangsweise Beibehaltung des Namens ... für die Kläger schwerwiegende Nachteile" bringe. Dazu haben sie im Kern ausgeführt, sie führten den Namen ihrer Mutter bereits seit drei Jahren und wünschten innigst die Namensänderung. Außerdem haben sie ihre Anhörung angeregt, damit sich das Gericht "ein Bild von der Ernsthaftigkeit des Namensänderungsbegehrens" machen könne. Dieses Vorbringen musste das Berufungsgericht nicht zu weiterer Sachaufklärung veranlassen. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Urteil das Oberverwaltungsgericht verweist, hatte nach Anhörung der Kläger die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugt hatte, dass eine Namensänderung zum Wohl der Kläger erforderlich sei. Dabei hat es alle von den Klägern vorgetragenen Umstände gewürdigt. Unter diesen Umständen genügte die Behauptung schwerwiegender Nachteile durch die Beibehaltung des bisherigen Namens nicht, um eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zu veranlassen. Vielmehr hätten die behaupteten schwerwiegenden Nachteile unter Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils genau bezeichnet werden müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen hatte, dass derartige Nachteile dem Vortrag der Kläger nicht hätten entnommen werden können. Der Hinweis auf die unberechtigte Führung des Namens der Mutter genügte dazu nicht. Aus einem derartigen Rechtsverstoß können grundsätzlich keine schwerwiegenden Nachteile abgeleitet werden. Der Wunsch der Kläger allein kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen, wie ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen einer Namensänderung folgt, die einen solchen Wunsch nicht genügen lassen. Eine nach dem Beschwerdevorbringen diesen Wunsch verdeutlichende Anhörung brauchte das Berufungsgericht danach ebenfalls nicht vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO.