Beschluss vom 14.10.2008 -
BVerwG 7 B 44.08ECLI:DE:BVerwG:2008:141008B7B44.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.10.2008 - 7 B 44.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:141008B7B44.08.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 44.08
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 22.08.2008 - AZ: OVG 4 L 308/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. August 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.