Urteil vom 14.10.2003 -
BVerwG 1 D 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141003U1D2.03.0

Leitsatz:

Begeht ein Polizeibeamter aus freien Stücken eine Vollstreckungsvereitelung im Amt, indem er dem mit Vollstreckungshaftbefehl gesuchten Straftäter Unterschlupf gewährt mit der Folge, dass er anschließend in einer sich steigernden Bedrohungssituation in Diebstähle und Computerbetrügereien verstrickt wird, so kann trotz einer zuletzt massiven Bedrohung mit Blick auf die anfänglich gegebene Entscheidungsfreiheit und die Vorhersehbarkeit der späteren Verstrickung die Entfernung aus dem Dienst geboten sein.

  • Rechtsquellen
    BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
    StGB §§ 242, 27, § 258 a Abs. 1, § 263 a

  • BDiG, Kammer VII - ... -, - 31.10.2002 - AZ: BDiG VII VL 3/02 -

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141003U1D2.03.0]

Urteil

BVerwG 1 D 2.03

  • BDiG, Kammer VII - ... -, - 31.10.2002 - AZ: BDiG VII VL 3/02 -

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Oktober 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor B ö ß e n e c k e r
und Postbetriebsassistent zu J e d d e l o h
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
und
Justizangestellte ... ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 31. Oktober 2002 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung aufgehoben.
  2. Der Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ... wird aus dem Dienst entfernt.
  3. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag i.H. von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
  4. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

I


1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... in B. geborenen Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1. in drei Fällen, und zwar am 7. Oktober 2000, 16. Oktober 2000 und 19. Oktober 2000 Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 27 StGB) geleistet hat, indem er F. (im Folgenden F.) mit seinem Privat-Pkw zum Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums fuhr, obwohl er wusste, dass F. Diebstähle aus offenen Pkws auf Kundenparkplätzen begehen würde und den F. nach Tatvollendung mit der Beute wieder nach Hause fuhr,
2. in zwei Fällen Computerbetrug begangen hat, indem er am 7. Oktober 2000 mit zwei EC-Karten der Geschädigten J., die der F. zuvor gestohlen hatte, unter unbefugter Benutzung der Geheimnummer jeweils 800 DM von einem Geldautomaten abhob,
3. sich der Strafvereitelung in einem minder schweren Fall (§ 258 a StGB) strafbar gemacht hat, indem er die im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten getroffene Feststellung, dass der F. zur Fahndung ausgeschrieben ist und mit Vollstreckungshaftbefehl gesucht wird, für sich behielt und dem F. weiterhin Unterkunft in seiner Wohnung gewährte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 31. Oktober 2002 das Verfahren eingestellt. In dem Urteil heißt es u.a.:
"Das Amtsgericht ... hat mit Urteil vom 28. März 2001 den Beamten wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen, wegen Computerbetrugs in zwei Fällen und wegen Strafvereitelung im Amt in einem minder schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde für den Beamten am 19. April 2001 rechtskräftig. Im Urteil des Amtsgerichts ... wird u.a. Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte ... versah 1999 und auch Anfang des Jahres 2000 seinen Dienst bei der Deutschen Botschaft in ... In ... lernte er seine jetzige Lebensgefährtin kennen, die Zeugin F. Im Mai 2000 kehrte er mit ihr in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Auf einer Party in ... lernte der Angeklagte ... im April 2000 den Angeklagten F. kennen, der zwar denselben Nachnamen wie seine Freundin trägt, mit dieser aber nicht verwandt oder verschwägert ist. Der Angeklagte F. reiste im Juli 2000 oder Anfang August 2000 wieder in die Bundesrepublik ein und besuchte den Angeklagten und dessen Lebensgefährtin in deren gemeinsamen Wohnung in ... In der Folge lebte der Angeklagte F. bis zu seiner Festnahme am 19.10.2000 häufig für kurze oder längere Zeit als Gast bei dem Angeklagten ... und dessen Freundin. Ab August bis zur Festnahme des Angeklagten am 19.10.2000 häuften sich Diebstähle aus den Pkws von Kunden auf den Parkplätzen des C.-Marktes und des F., zweier Einkaufszentren in F. Dabei wurde bei den Diebstählen in der Regel wie folgt vorgegangen: Während der Kunde bzw. die Kundin den Kofferraum des Pkws mit eingekauften Waren belud oder den Einkaufswagen abstellte und sich kurzfristig vom Pkw entfernte, wurden aus den nicht abgeschlossenen Pkws im Wesentlichen Handtaschen gestohlen, die auf den vorderen Sitzen oder im Fußraum abgestellt worden waren. Den Diebstahl bemerkten die Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt.
(...)
13. Am Morgen des 07.10.2000 fuhren die Angeklagten im Pkw des Angeklagten ... zum C.-Markt in F. Zu dieser Zeit wohnte der Angeklagte F. bei dem Angeklagten ... Der Pkw wurde von dem Angeklagten ... gelenkt. Dieser wusste, dass der Angeklagte F. Diebstähle aus Pkws auf Kundenparkplätzen in der Vergangenheit ausgeführt hatte. Der Angeklagte F. hatte dem Angeklagten ... erzählt, dass er aus Fahrzeugen, die offen stehen, Taschen und Wertgegenstände entwenden würde. Der Angeklagte ... hatte den Angeklagten F. auch schon vor dem 07.10.2000 begleitet. An welchen Tagen dies geschah, ist nicht bekannt. Am Morgen des 07.10.2000 war dem Angeklagten ... klar, dass der Angeklagte F. Diebstähle aus Pkws begehen wollte und er ihn zum Tatort fuhr. Auf dem C.-Parkplatz entwendete der Angeklagte F. aus dem unverschlossenen Pkw der Zeugin E. eine Handtasche mit persönlichen Papieren, einem Handy sowie Bargeld. Das Handy wurde später bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ... bei den Sachen des Angeklagten F. sichergestellt. Während der Tat wartete der Angeklagte ... auf den Angeklagten F., um diesen mit der Beute nach Hause zu fahren.
14. Am selben Tage entwendete der Angeklagte F. auf demselben Parkplatz kurz nach der Tat lfd. Nr. 13) aus dem unverschlossenen Pkw der Zeugin L. eine Handtasche mit Bargeld und persönlichen Papieren. Das Bargeld, etwa 220 DM, steckte er ein, die Handtasche mit Papieren warf er weg, sie wurde später gefunden. Der Angeklagte ... wartete während dieser Zeit auf den Angeklagten F. Er wusste, dass dieser aus Pkws Diebstähle beging.
15. Ebenfalls am selben Tage entwendete der Angeklagte F. aus dem auf dem C.-Markt-Parkplatz abgestellten Pkw der Zeugin M. eine Handtasche, in der sich neben Bargeld und Papieren auch ein Handy befand. Dieses Handy wurde später nach der Festnahme des Angeklagten F. in der Wohnung des Angeklagten ... bei den Sachen des Angeklagten F. sichergestellt. Auch während dieses Diebstahls wartete der Angeklagte ... auf den Angeklagten F., um diesen nach der Tat wieder nach Hause zu fahren.
16. Ebenfalls am 07.10.2000 entwendete der Angeklagte F. aus dem Pkw der Zeugin J. deren Handtasche mit Geld und einer EC-Karte. Die persönlichen Papiere der Zeugin, die sich in der Handtasche befanden, warf der Angeklagte F. weg. Sie wurden später in der ... Straße in der Nähe der Wohnung des Angeklagten ... gefunden. Während der Tat wartete der Angeklagte ... auf den Angeklagten F. Dieser übergab ihm die entwendete EC-Karte.
17. Nach dem Diebstahl lfd. Nr. 16) begab sich der Angeklagte ... mit der zuvor entwendeten EC-Karte der Zeugin J. zu einem Geldautomaten der Sparkasse ... im Einkaufszentrum des C.-Marktes. Der Diebstahl der EC-Karte geschah gegen 11.45 Uhr. Um 12.02 Uhr hob der Angeklagte ... an dem genannten Geldautomaten mit der EC-Karte der Zeugin J. 800 DM von deren Konto ab. Die Karte und die Geheimnummer benutzte er unbefugt. In der Nähe hielt sich der Angeklagte F. auf, dem der Angeklagte ... nach der Tat das Geld übergab. Der Angeklagte ... wurde bei dieser Tat auf Video aufgenommen.
18. Der Angeklagte F. hatte bei der Tat lfd. Nr. 16) eine zweite EC-Karte der Zeugin J. erbeutet. Auch diese Karte übergab er dem Angeklagten .... Dieser wusste, dass die Karte gestohlen war. Nach der Tat lfd. Nr. 17) hob der Angeklagte ... mit der zweiten EC-Karte der Zeugin J. am selben Geldautomaten unter unbefugter Benutzung der Karte nebst Geheimnummer 800 DM ab. Ein zweites Konto der Zeugin J. wurde entsprechend belastet. Auch dieses Geld gab er anschließend an den Angeklagten F., der sich in unmittelbarer Nähe befand.
19. Am 16.10.2000 fuhr der Angeklagte ... den Angeklagten F. wiederum zum Parkplatz des C.-Marktes zum Stehlen. Der Angeklagte F. entwendete auf dem C.-Markt-Parkplatz aus dem unverschlossenen Pkw der Zeugin Holm eine Handtasche mit persönlichen Papieren und etwa 400 bis 500 DM Bargeld. Der Angeklagte ... wartete, um den Angeklagten F. nach den Diebstählen des Tages zurückzufahren.
20. Am 16.10.2000 entwendete der Angeklagte F. aus dem unverschlossenen Pkw der Zeugin Ha. eine Handtasche mit persönlichen Papieren, Bargeld, einer Kamera und einem Handy. Die Zeugin Ha. war dabei, ihren Pkw mit Einkaufswaren zu beladen. Der Angeklagte ... wartete während dieser Zeit auf den Angeklagten F.
21. Ebenfalls am 16.10.2000 entwendete der Angeklagte F. auf dem C.-Markt-Parkplatz aus dem unverschlossenen Pkw des Zeugen S. eine Einkaufstasche mit Schlüsseln und persönlichen Gegenständen. In dieser Einkaufstasche befand sich auch ein Cartier-Kugelschreiber. Es ging dem Angeklagten F. wie in allen anderen Fällen darum, Bargeld und EC-Karten zu entwenden. Der Cartier-Kugelschreiber wurde später in der Wohnung des Angeklagten ... sichergestellt. Der Angeklagte ... wartete während der Zeit der Tat lfd. Nr. 1) (richtig: 21) wiederum auf den Angeklagten F. Nach den Diebstählen fuhr er ihn wieder nach Hause.
22. Am 19.10.2000 fuhr der Angeklagte ... den Angeklagten F. wiederum zum C.-Markt zum Stehlen. Auf dem C.-Markt-Parkplatz entwendete der Angeklagte F. aus dem unverschlossenen Pkw der Zeugin He. einen Leinenbeutel, in welchem sich u.a. ein Portemonnaie mit Bargeld, persönliche Papiere und eine Handtasche befanden sowie mehrere Brillen. Die Zeugin He. war zu dieser Zeit dabei, ihren Pkw zu beladen. Der Zeuge Ja. beobachtete, wie der Angeklagte F. den Leinenbeutel aus dem Pkw der Zeugin He. nahm und damit zu dem Pkw des Angeklagten ... rannte, der in der Nähe des Pkws der Zeugin He. stand. Am Steuer saß der Angeklagte ... Der Angeklagte F. lief mit dem Leinenbeutel zu dem Pkw des Angeklagten ..., der startete und davonfuhr. Dem Zeugen Ja. gelang es, das Kennzeichen des Pkws des Angeklagten ... aufzuschreiben und der Zeugin He. mitzuteilen. Diese wiederum teilte es der Polizei mit. Bis auf das Bargeld erhielt die Zeugin He. die entwendeten Gegenstände später zurück. Denn der Angeklagte F. hatte, nachdem er etwa 160 DM Bargeld an sich genommen hatte, die Beute auf dem Parkplatz des F. abgelegt. Dies teilte er nach seiner Festnahme der Polizei mit. Die Gegenstände konnten sichergestellt werden.
23. Kurz vor der Tat lfd. Nr. 22) entwendete der Angeklagte F. aus dem unverschlossenen Pkw der Zeugin ... Ma. eine Geldbörse mit Ausweispapieren, Scheckkarte und etwa 200 DM Bargeld. Die Zeugin hatte das Portemonnaie auf den Beifahrersitz gelegt, während sie ihren Wagen belud. Nachdem sie den Einkaufswagen zurückgebracht hatte, stellte sie fest, dass das Portemonnaie verschwunden war. Während dieser Tat wartete der Angeklagte ... auf den Angeklagten F.
24. Nach der Tat lfd. Nr. 22), Diebstahl des Leinenbeutels aus dem Pkw der Zeugin He., fuhr der Angeklagte ... mit seinem Pkw den Angeklagten F. zum F.-Parkplatz. Der Angeklagte F. stieg dort aus und fand im Bereich des Einkaufszentrums eine Brieftasche des Zeugen Je. Der Zeuge Je. war Kunde im F.park. Mit der Brieftasche begab sich der Angeklagte F. wieder zum Pkw des Angeklagten ... und fuhr mit diesem zurück zum C.-Markt-Parkplatz. Kurze Zeit später wurde das Fahrzeug von der Polizei gestellt und beide Angeklagten festgenommen. Der Parkplatz des C.-Marktes war aufgrund der Vielzahl von Diebstählen von der Polizei observiert worden. Während der Tat lfd. Nr. 22) befanden sich bereits Polizeibeamte auf dem C.-Markt-Parkplatz. Diese waren von der Zeugin He. informiert worden und hatten die Fahndung nach dem Pkw des Angeklagten ... ausgelöst. Aus diesem Grunde konnten beide Angeklagten relativ kurzfristig festgenommen werden.
25. Nach seiner Festnahme am 19.10.2000 gab sich der Angeklagte F. gegenüber den Polizeibeamten als angeblicher "... K." aus und wies sich mit einer auf diesen Namen ausgestellten französischen Identitätskarte aus. Bei dieser Identitätskarte handelte es sich um eine Totalfälschung. Die Identitätskarte war mit dem Lichtbild des Angeklagten F. versehen. Angeblicher Aussteller war die ... Republik.
(...)
27. Ab August 2000 war der Angeklagte ... als Kontroll- und Streifenbeamter im Grenzbereich eingesetzt. Dabei wurde er auch in die Benutzung der Computer eingewiesen. Zu seiner dienstlichen Tätigkeit gehörte es auch, gegebenenfalls unter Benutzung des Computers zu ermitteln, ob eine Fahndung bestand. Der Zeuge B., ebenfalls BGS-Beamter, hatte dem Angeklagten ... zu diesem Zwecke das eigene Passwort mitgeteilt, weil für den Angeklagten ... zu diesem Zwecke noch kein Passwort erteilt worden war. Der Zeuge B. hatte den Angeklagten ... angewiesen, ihm bei positiver Überprüfung sofort Mitteilung zu machen. Im August 2000 überprüfte der Angeklagte ... mit dem Computer, den er dienstlich benutzte, ob eine Fahndung nach dem Angeklagten F. bestand. Er stellte dabei fest, dass der Angeklagte F. zur Festnahme ausgeschrieben war und mit Vollstreckungshaftbefehl gesucht wurde. Dieses Wissen behielt er für sich und gewährte dem Angeklagten F. weiter Unterkunft (...)
Der Angeklagte ... war in den Fällen 13) - 16) wegen Beihilfe zum Diebstahl zur Rechenschaft zu ziehen, §§ 242, 27 StGB. Durch sein Verhalten, das Fahren zu den Tatorten und den Transport der Beute hat er die rechtlich selbständigen Taten des Angeklagten F. gefördert. Es ist von einer Beihilfehandlung auszugehen, ausreichende Feststellungen für eine Mittäterschaft konnten nicht getroffen werden. Auch war gewerbsmäßiges Handeln nicht nachzuweisen, § 28 Abs. 2 StGB. Ebenso sind die Taten des 16.10.2000, die Taten lfd. Nr. 19) - 21) als eine Beihilfehandlung zu den Diebstählen des Angeklagten F. zu werten. Dasselbe gilt für die Taten des 19.10.2000, die Taten lfd. Nr. 22) und 23) der Akten. Auch in diesem Fall hat der Angeklagte ... Beihilfe zu den Diebstählen des Angeklagten F. geleistet, indem er ihn zu dem C.-Markt-Parkplatz fuhr zum Stehlen und ihn anschließend mit Stehlgut weiterfuhr. In den Fällen lfd. Nr. 17) und 18) war der Angeklagte wegen Computerbetrugs gemäß § 263 a StGB zur Rechenschaft zu ziehen. Gewerbsmäßiges Handeln insoweit war nicht nachzuweisen. Der Angeklagte hatte jedoch jeweils die Tatherrschaft, denn er war derjenige, der die EC-Karten in den Geldautomaten steckte, die Karten unbefugt verwandte und das Geld dem Automaten jeweils entnahm. In diesen beiden Fällen war der Angeklagte Mittäter. Im Fall lfd. Nr. 27) war der Angeklagte ... wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt in einem minder schweren Fall zur Rechenschaft zu ziehen, § 258 a StGB. Der Angeklagte war als BGS-Beamter Amtsträger und war zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe berufen, denn es gehörte zu seinen Aufgaben, anhand des Computers festzustellen, ob nach Personen gefahndet wurde. Dienstlich erlangte er die Kenntnis, dass der Angeklagte F. mit Vollstreckungshaftbefehl gesucht wurde und unterließ es, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, seine konkrete Amtsstellung ermöglichte es ihm, die Vollstreckung zu vereiteln. Anstatt den Zeugen B. zu informieren, wie dies seine Aufgabe gewesen wäre, beherbergte er den Angeklagten F. weiter. Das Gericht nahm einen minder schweren Fall an, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist anzunehmen, dass der Angeklagte von A. bedroht wurde und Angst hatte, zumal er mit einer ... zusammenlebte, wenn auch die Angaben des Angeklagten insoweit pauschal blieben und ein konkreter Zusammenhang zwischen den Bedrohungen und den Straftaten zugunsten des Angeklagten angenommen wurde."
Das Bundesdisziplinargericht, so heißt es in dessen Urteil weiter, sei gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils gebunden. Es habe keine Grundlage dafür gesehen, sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den Feststellungen im Strafurteil zu lösen. Eine solche Lösung komme nur in Betracht bei unzulänglichen, widersprüchlichen oder gegen die Denkgesetze verstoßenden, unschlüssigen Feststellungen. Ein solcher Verstoß liege noch nicht vor, wenn ein anderer Tathergang oder eine andere Erklärung für das Tatgeschehen möglich oder wahrscheinlich sei. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass das Amtsgericht ... in seiner Urteilsfindung eine der für die Lösung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Hinsichtlich des Tatkomplexes Beihilfe zum Diebstahl und Computerbetrug habe der Beamte den Sachverhalt im Wesentlichen als richtig bestätigt.
Die Feststellungen zur Computerabfrage seien in sich schlüssig und auch ansonsten nicht widersprüchlich. Darüber hinaus habe der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts ... zu seiner Bedrohungssituation präzisiert. Er habe auf die Einlassung hinsichtlich des Haftprüfungstermins hingewiesen, wonach er bereits Ende August, Anfang September von ... angegriffen worden sei. Bereits damals habe er einen Tritt in den Genitalbereich und einen Schlag zum Körper erhalten, wobei erhebliche Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen worden seien. Insbesondere im September 2000, einen Tag nach der Geburt seines Sohnes am ..., sei er mit dem Mitangeklagten F. zurück nach ... gefahren und anschließend aufgrund eines Telefonanrufs für den Mitangeklagten F. weiter nach ... Dort seien beide in eine Wohnung gegangen, wo der Beamte ... von zwei Ausländern ... (schwer misshandelt) ...worden. Zusätzlich seien er und seine Lebensgefährtin auch durch vielfache telefonische Drohungen eingeschüchtert worden. Diese letztere Einlassung des Beamten werde auch durch die Zeugenvernehmung seiner jetzigen Ehefrau vom 20. Oktober 2000 bestätigt. Insbesondere habe sie einen Vorgang bestätigt, in dem der Beamte von dem Mitangeklagten F. mit einem Messer bedroht worden sei.
Der Beamte habe durch dieses Verhalten gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Durch die Computerabfrage habe er innerdienstlich achtungs- und vertrauensunwürdig gehandelt. Durch die weiteren Straftaten habe er außerhalb des Dienstes ein achtungs- und vertrauenswidriges Verhalten gezeigt. Der Umstand, dass ein Polizeibeamter im Bundesgrenzschutz bei Straftaten eines Dritten mithelfe, beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Tätigkeit eines Polizeibeamten, der selbst die unmittelbare Dienstpflicht habe, Straftaten zu verhindern. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und den mit dem konkreten Amt des Beamten verbundenen Aufgaben bestehe somit ein enger Zusammenhang. Dieses strafrechtlich relevante Verhalten sei auch in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in das Amt des Beamten zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Gerade die enge Verknüpfung zwischen den Aufgaben des Beamten als Polizeibeamter im Bundesgrenzschutz und seinem Fehlverhalten, nämlich das Begehen von Straftaten, lasse das Gericht zu der Feststellung kommen, dass der Beamte das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz weit überschritten und in Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten und in vollem Bewusstsein den ureigensten Aufgaben eines Polizeibeamten zuwidergehandelt habe.
Dieses vorsätzliche, teils innerdienstliche, teils auch außerdienstliche einheitliche Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 54 Satz 3 BBG wiege äußerst schwer. Das Gericht sei der Auffassung, dass grundsätzlich ein Polizeibeamter, der sich so erheblich in strafrechtlich relevante Handlungen verstricke und seinen offensichtlichen Aufgaben im Kernbereich zuwiderhandele, nicht länger Polizeibeamter bleiben könne. Der Beamte habe schließlich nicht nur dreimal Beihilfe zum Diebstahl geleistet, sondern diese drei Male stellten sich als drei rechtliche Handlungen dar. Ihnen zugrunde lägen 10 Einzeltaten der Beihilfe zum Diebstahl. Der Beamte habe nämlich an drei Tagen jeweils viermal bzw. dreimal seinen Mitangeklagten F. zum Tatort hin und von dort zurückgefahren und somit diesen unterstützt. Er habe weitere Unterstützungshandlungen durch den Computerbetrug in zwei Fällen begangen, als er mit erbeuteten EC-Karten Geld aus dem Geldautomaten abgehoben habe.
Es lägen hier jedoch ausnahmsweise Milderungsgründe vor, die es rechtfertigten, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Wie auch das Amtsgericht festgestellt und mildernd berücksichtigt habe, sei der Beamte in eine Situation geraten, die er charakterlich nicht mehr beherrscht habe. Beginnend mit der Bekanntschaft seiner jetzigen Ehefrau sei er in ein Umfeld von Straftätern geraten, die sich vorsichtig bei ihm eingeschlichen, in der Folgezeit auf ihn Druck ausübten bis hin zu körperlichen Angriffen und Verletzungen und ihn so dazu brachten, dass er aus Angst um seine Ehefrau und insbesondere sein gerade neugeborenes Kind die Unterstützungshandlungen vornahm. Wie der Verweis auf die dienstliche Beurteilung der Zweitbeurteilerin der Botschaft ... zutreffend belege, sei hier ein Beamter gefügig gemacht worden, der aufgrund seines Charakters offensichtlich von der Freundlichkeit und Freundschaftlichkeit des menschlichen Wesens ausging und daher letztlich nicht in der Lage gewesen sei, mit einem harten Schnitt auch unter der Billigung einer Eigengefährdung sich aus dem kritischen Milieu zu lösen. Der Beamte habe zudem begonnen, seine Dienststelle in die Geschehnisse einzuweihen, was jedoch letztlich nicht zum Erfolg geführt habe. Statt sofort an die Hand genommen zu werden im Hinblick auf eine vollständige Offenbarung, sei ihm nur geraten worden, einen schriftlichen Bericht zu fertigen. Zu diesem schriftlichen Bericht sei es jedoch nicht mehr gekommen, da der weitere Zeitablauf wiederum die Bedrohungssituation habe überhand nehmen lassen. Möglicherweise wären die weiteren Geschehnisse abgewendet worden, hätte man sofort von Seiten der Kollegen oder der Dienststelle eine Schilderung des Beamten aufgenommen und entsprechende Schritte eingeleitet. Dieser unglückliche Ablauf der Geschehnisse habe letztlich zu den strafbaren Handlungen geführt. Dabei sei festzustellen, dass der Beamte keine eigene Bereicherung für sich wollte und auch keine solche erhalten habe. Die Vorteile aus den Diebstählen habe sämtlich der Mitangeklagte F. kassiert, ebenso wie die aus den Computerbetrügereien erlangten Gelder. Dem Beamten sei es somit allein darum gegangen, die für sich und seine Familie fühlbar gewordene Bedrohungssituation abzuwenden oder zu mildern. Dieser Umstand lasse auch bei einem Polizeibeamten insgesamt noch einen Rest an Vertrauen erkennen, der durch die weitere Dienstleistung wieder aufgebaut werden könne. Der Beamte habe sich eben nicht in die Strukturen der weiteren Beteiligten eingefügt oder eingefunden, um gleichsam "mitzumachen". Dies belege auch der kurze Zeitabstand der Straftaten. Nach Feststellung des Gerichts sei er durch massive Bedrohungen und Angriffe gefügig gemacht worden und habe deshalb an den Straftaten teilgenommen. Daher sei das Vertrauen insgesamt nicht als endgültig zerstört zu betrachten. Gerade unter Berücksichtigung der subjektiven Lage des Beamten müsse auch der Dienstherr einen Rest von Verständnis aufbringen, ebenso wie dies die Allgemeinheit in Kenntnis des gesamten Sachverhalts tun würde. Der Beamte habe sich nicht bedenkenlos über die ihm obliegenden Pflichten hinweggesetzt, sondern habe sich unglücklich in die Geschehnisse verstrickt und sei dann aufgrund persönlicher, charakterlicher Eigenschaften nicht in der Lage gewesen, dort wieder herauszukommen.
Infolgedessen habe das Gericht von der Verhängung der Entfernung aus dem Dienst abgesehen und hätte den Beamten degradiert, was rechtlich nicht möglich sei. An einer Gehaltskürzung in höchstmöglicher Laufzeit sei das Gericht jedoch nach § 14 BDO gehindert gewesen, so dass das Verfahren einzustellen sei.
3. Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
den Beamten unter Aufhebung des Urteils des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - .. -, aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung führt er aus, zutreffend habe das Bundesdisziplinargericht ein teils innerdienstliches und teils außerdienstliches einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 54 Satz 3 BBG angenommen und zu Recht auf die besondere Schwere des Dienstvergehens hingewiesen. Es sei jedoch nicht nachzuvollziehen, warum das Gericht letztlich nicht die disziplinare Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst - ausgesprochen habe; denn ein Polizeivollzugsbeamter, der sich in derart schwerwiegender Weise strafbar gemacht habe, sei für den Bundesgrenzschutz untragbar.
Die Ausführungen des Gerichts zur Notlage des Beamten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten könnten hinsichtlich ihrer Eignung, aus diesem Grund von der Dienstentfernung abzusehen, nicht überzeugen. Es sei zu bedenken, dass es sich nicht um eine einzelne Straftat handele, sondern um eine Vielzahl von Straftaten, die über einen längeren Zeitraum begangen worden seien. Von einem einmaligen Versagen könne daher nicht ausgegangen werden, vielmehr habe der Beamte eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Von einem Polizeivollzugsbeamten werde erwartet, dass er alles unternehme, um Straftaten zu verhindern.
Wenn das Gericht dem Beamten zugute halte, dass er begonnen habe, seine Dienststelle in die Geschehnisse einzuweihen und ihm von seinen Dienstvorgesetzten nicht genug Unterstützung gewährt worden sei, was eventuell dazu geführt hätte, die weiteren Geschehnisse abzuwenden, könne dies nicht zu einer entscheidenden Milderung hinsichtlich der allein angemessenen Disziplinarmaßnahme führen. Es sei zwar richtig, dass sich der Beamte an seine Dienststelle gewandt habe; er habe aber keine präzisen Angaben gemacht, jedenfalls nicht präzise genug, um es der Dienststelle zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Dienststelle habe sogar versucht, dem Beamten Hilfe anzubieten. Der Beamte habe daraufhin aber das Geschehen verbal bagatellisiert und es folgerichtig auch unterlassen, den geforderten Bericht abzugeben. Es sei auch bezeichnend, dass das Strafgericht keine schuldmildernden Erkenntnisse gehabt habe; vielmehr habe es den Beamten zu einer - für einen Ersttäter bemerkenswert hohen - Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Wenn das Gericht dem Beamten zugute halte, dass er aufgrund seiner charakterlichen Eigenschaften nicht in der Lage gewesen sei, angemessen zu reagieren, so zeige dies, dass die charakterliche Schwäche des Beamten in einer ähnlichen Konfliktlage erneut zu einem Versagen führen werde. Ein Rest an Vertrauen sei entgegen der Ansicht des Gerichts gerade nicht mehr gegeben. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit könne schlechterdings nicht zugemutet werden, einen Straftäter mit einer Dienstwaffe auszustatten und ihn als Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz als Repräsentanten des Staates zu verwenden. Eine andere Möglichkeit des Einsatzes gebe es nicht, da der Beamte aufgrund seiner Ausbildung ausschließlich die Befähigung zum Polizeivollzugsdienst habe.

II


Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als inner- und außerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden. In diesem Zusammenhang ist der Senat allerdings nicht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das Bundesdisziplinargericht bzw. der Strafrichter im ausschließlichen Zusammenhang mit etwaigen Milderungsgründen getroffen haben. Das gilt nicht nur für die Feststellungen zu Zeitpunkt, Art und Umfang des Drucks, dem der Beamte durch den Mittäter F. ausgesetzt war, sondern auch für die Umstände, auf denen die Annahmen eines minder schweren Falls der Strafvereitelung - hier Vollstreckungsvereitelung - im Amt i.S. von § 258 a Abs. 1 StGB durch den Strafrichter bzw. die disziplinarisch mildere Bewertung dieses innerdienstlichen Teils des einheitlichen Dienstvergehens beruhen.
1. Das Bundesdisziplinargericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das vorsätzliche, teils innerdienstliche, teils auch außerdienstliche Dienstvergehen i.S. von § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 54 Satz 3 BBG äußerst schwer wiegt. Zu Recht hat es sich insbesondere auf den Standpunkt gestellt, dass grundsätzlich ein Polizeibeamter, der sich so erheblich in strafrechtlich relevante Handlungen verstrickt und derart offensichtlich den ihm obliegenden Aufgaben im Kernbereich zuwiderhandelt, nicht länger Polizeibeamter bleiben kann. Schon im August 2000 stellte der Beamte im Rahmen einer nur dienstlich möglichen Computerabfrage fest, dass der spätere
(Mit-)Täter F. zur Festnahme ausgeschrieben war und per Vollstreckungshaftbefehl gesucht wurde. Er hat daraufhin nicht etwa nur die notwendigen dienstlichen Maßnahmen unterlassen. Vielmehr hat er F. in der Folgezeit bis zur Festnahme am 19. Oktober 2000 immer wieder Unterschlupf gewährt und dadurch das weitere strafbare Treiben des auf diese Weise Untergetauchten wesentlich erleichtert. Gegen Ende hat er sich in dieses Geschehen einbinden lassen und zu drei Diebstählen mit insgesamt 9 Einzelhandlungen (am 7. Oktober waren es vier, am 16. Oktober waren es drei und am 19. Oktober waren es zwei) Beihilfe geleistet sowie in zwei Fällen des Computerbetrugs als Mittäter gehandelt. Bei allen drei Tatkomplexen hat er durch aktives Tun ein kriminelles Geschehen gefördert, statt es seinen Dienstaufgaben gemäß zu unterbinden. Eine Weiterverwendung eines Polizeibeamten des Bundesgrenzschutzes nach einem derartigen, in der Summe äußert schwerwiegenden Fehlverhalten ist so gut wie ausgeschlossen (vgl. zur Strafvereitelung durch einen Polizeibeamten auch Disziplinarhof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 1980 - DH 4/80, VBlBW 1984, 258, nur Leitsatz). Das Maß der in einem derartigen Fehlverhalten manifestierten Labilität des Beamten entzieht dem Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn die Grundlage. Auch die Öffentlichkeit würde für eine Weiterverwendung des Beamten als Polizist im Grenzschutzdienst kein Verständnis haben. Auf diese Weise würde das Vertrauen auch der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Leistungsfähigkeit des Grenzschutzes nachhaltig erschüttert. Letztlich müsste besorgt werden, dass Personen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und von dem Fehlverhalten des Beamten erfahren, geneigt sein könnten, sich diesen Umstand zu Nutzen zu machen, um sich eine Nachgiebigkeit des Beamten bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu erzwingen.
2. Hiervon ausgehend könnte der Beamte nur ausnahmsweise im Dienst belassen werden, wenn sein gesamtes Verhalten durch gewichtige Milderungsgründe in einem günstigeren Licht erscheinen würde. Das indessen ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht der Fall. Namentlich für die am Beginn des Fehlverhaltens stehende Vollstreckungsvereitelung im Amt lässt sich dies nicht feststellen. Es erscheint sogar mehr als zweifelhaft, ob insoweit überhaupt ein minderschwerer Fall vorgelegen hat, wie dies vom Strafrichter angenommen worden ist.
a) Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. März 2001 stellte der Beamte schon im August 2000 bei einer dienstlichen Computerabfrage fest, dass F. zur Festnahme ausgeschrieben war und per Vollstreckungshaftbefehl gesucht wurde. Soweit der Beamte dies - und damit die Vollstreckungsvereitelung insgesamt - vor dem Senat erneut zu bestreiten versucht hat, kann dies aus den schon vom Bundesdisziplinargericht dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden. Dem stehen sowohl die Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO entgegen als auch die bei einer maßnahmebeschränkten Berufung eingetretene Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen, die hier zur Annahme eines Dienstvergehens geführt haben. Der Senat sieht insoweit ebenfalls keinen Ansatz zu einem Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. In seinen ersten drei Vernehmungen, also auch noch vor dem Haftrichter, hatte der Beamte jeweils selbst zugegeben, von den Computereinträgen Kenntnis genommen zu haben. Erst in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht versuchte er einen Teilwiderruf dieses Geständnisses, indem er behauptete, nur den Namen "Farid F." gesehen zu haben und dass "irgend etwas mit ... war". Letztere Information konnte er aber nur erhalten haben, wenn er Detailangaben zum Namen "Farid F." aufgerufen hatte, so dass dann auch alle anderen Informationen für ihn sichtbar sein mussten. Vor dem Amtsgericht hatte darüber hinaus auch der Zeuge B. bestätigt, dass der Beamte durchaus in der Lage war, "fahndungsmäßige Überprüfungsabfragen am Computer durchzuführen, wenn er alleine war"; dies sei auch "stichprobenweise" so geschehen. Für den vom Amtsgericht wie auch vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Zeitpunkt August sprechen auch die übrigen Einlassungen des Beamten, wenn man sie mit der Aussage des Zeugen R. vom 24. Oktober 2000 abgleicht, die dieser im Wesentlichen nochmals vor dem Senat bestätigt hat. Der Beamte hatte in seiner Einlassung vor dem Haftrichter angegeben, dass er, nach dem er festgestellt habe, dass F. auf der Fahndungsliste gestanden habe, sich an einen vertrauten Kollegen des BGS gewandt habe, von diesem weiter verwiesen worden und letztlich in einem Telefongespräch gebeten worden sei, einen Bericht zu schreiben. Das Telefongespräch datierte der Zeuge R. in seiner damals zeitnahen Aussage auf einen Zeitpunkt, den er mit einer Woche oder zwei Wochen vor dem am 21. August 2000 angetretenen Jahresurlaub umschrieb. Bei den das Telefongespräch veranlassenden Umständen muss es sich also um Vorgänge gehandelt haben, die in der ersten Hälfte des August 2000 stattgefunden haben.
Zu diesem Zeitpunkt konnte es noch keine schwerwiegenden Bedrohungen - sei es von F. selbst, sei es von anderen ..., deren Handlungen der Beamte F. zurechnete - gegeben haben. Als möglicher mildernder Gesichtspunkt scheidet dies daher aus. Vor dem Haftrichter hat der Beamte selbst ausgesagt, dass er, bevor er den Bericht geschrieben habe, mit seiner Ehefrau über die Erkenntnisse gesprochen habe. Die Ehefrau wiederum habe das F. mitgeteilt. Danach hätten die Bedrohungen zugenommen. Er sei von anderen ... körperlich misshandelt worden; er meine, diese seien von F. beauftragt worden. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte zu den Bedrohungen und ihrem Zeitpunkt angegeben, der Umstand, dass hinter vorausgegangenen Beschimpfungen in arabischer Sprache, die er selbst einmal auf der Straße erlebt habe und die seine Frau und seine Eltern in ... jeweils telefonisch über sich hätten ergehen lassen müssen, F. hätte stecken können, sei ihm selbst "schlagartig nach der Schlägerei im Hafen von ... klar geworden", weil F. ihn dorthin bestellt habe. Das sei etwa "Ende August, eher Anfang September" gewesen; wegen der daraus entstandenen Beschwerden sei er zum Arzt gegangen, und zwar sei dies der schriftlich nachgewiesene Arztbesuch vom 24. September 2000 gewesen, als er den Arzt nur vorgeblich wegen eines Motorradunfalls aufgesucht habe. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass dem Beamten die "schlagartige" Erkenntnis von einer möglichen Bedrohung durch F. frühestens etwa einen knappen Monat nach seiner Kenntnisnahme von der Ausschreibung F´s. zur Aufenthaltsermittlung erwachsen ist. Bis dahin konnte eine Furcht vor einer Bedrohung durch F. nicht bestehen und ihn folglich auch nicht von einer pflichtgemäßen Reaktion auf die Kenntnis von der Ausschreibung in der Fahndungsliste abgehalten haben. Vielmehr hat er in verfehlter Rücksichtnahme auf das "Mitleid" seiner Ehefrau mit ihrem Landsmann (so die Zeugenaussage der Ehefrau vom 20. Oktober 2000) die Beendigung des Aufenthalts F´s. - wie er vor dem Senat erklärte- zunächst bis zur Zeit der Geburt des Kindes (am ...) hinausgeschoben, vermochte dann aber dem nunmehr spürbaren Druck F´s. subjektiv nichts Rechtes entgegenzusetzen.
b) Mildernd zu Gunsten des Beamten ist auch nicht etwa zu berücksichtigen, dass er alsbald nach seinen Feststellungen über die Ausschreibung F´s. zur Aufenthaltsermittlung sich - wenn auch vergeblich - an seine Dienststelle gewandt und um Hilfe gebeten hätte. Davon könnte nur die Rede sein, wenn der Beamte eine Mitteilung gemacht hätte, die der Dienststelle entweder Anlass zu konkretem Einschreiten oder aber doch zu einer baldigen Aufklärung hätte geben müssen. Von einer Mitteilung, dass er den Aufenthalt von jemandem kenne, der auf der Fahndungsliste stehe, hat selbst der Beamte nicht gesprochen. Entgegen seiner vorübergehend aufgestellten Behauptung hat er aber auch keine annähernd konkrete Bedrohung seiner selbst oder seiner Familienangehörigen dargetan. Dagegen spricht zunächst, dass - wie schon festgestellt - zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bedrohung durch F. für den Beamten noch gar nicht spürbar oder sonst wie erkennbar war. Eine entsprechende Erkenntnis stellte sich bei ihm erst später "schlagartig" ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen J. vor dem Amtsgericht. Diesem Kollegen gegenüber hatte der Beamte zwar dargetan, dass er einen Algerier im Ausland kennen gelernt habe, durch den er sich bedroht fühle; er bange um die Gesundheit seiner Lebensgefährtin und der Familie: Es sei zu befürchten, dass der Algerier, von dem er meine, dass er sich nunmehr in Deutschland aufhalte, und zwar in ..., bei ihm auftauchen könnte. Dem allen hat jedoch der Zeuge J. nachvollziehbar keine konkrete Bedrohung des Beamten oder seiner Familie entnehmen können. Dieser Einschätzung wollte der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht widersprechen. Dass die Darstellung des Beamten unklar bleiben musste, wird auch daran verständlich, dass es einerseits zu diesem Zeitpunkt noch keine wirkliche Bedrohung durch F. gab und der Beamte andererseits vermeiden wollte, dass F. in seiner, des Beamten, Wohnung festgenommen wurde: Er wollte Rücksicht auf seine Ehefrau nehmen und mochte offensichtlich auch seiner Dienststelle nicht mitteilen, dass bei ihm eine Person ein und aus ging, die auf der Fahndungsliste stand. Dass seine Äußerungen nicht als Hinweis auf eine konkrete Drohung verstanden wurden, musste der Beamte an der Reaktion seiner Dienststelle bemerken. Dementsprechend hätte er konkreter werden müssen. Das hat er namentlich auch gegenüber dem Zeugen R. nicht getan. Wie dieser am 24. Oktober 2000 ausgesagt und vor dem Senat im Wesentlichen bestätigt hat, konnte der Beamte ihm nicht sagen, wie konkret die behauptete Bedrohung sei; auch den Namen des sich in einem Hotel in ... aufhaltenden ... habe er ihm nicht genannt, sondern lediglich erklärt, ein Bild von ihm besorgen zu können. Wenn der Beamte nicht einmal dies getan und auch den angekündigten Bericht nicht abgegeben hat, es stattdessen bei mehr oder weniger "wolkigen" Andeutungen belassen und diese Andeutungen - wie er selbst einräumt - alsbald sogar wieder heruntergespielt hat, was er mangels konkret erfahrener Bedrohung zu diesem Zeitpunkt ja auch wohl musste, reicht dieses Verhalten zur Annahme eines gegenüber der Vollstreckungsvereitelung durch Unterschlupfgewährung als erheblich anzusehenden Milderungsgrundes nicht aus.
Der Verteidigung ist zwar darin beizupflichten, dass die Fürsorgepflicht der Dienstvorgesetzten gegenüber dem Beamten nicht optimal wahrgenommen worden ist. Ein persönliches Gespräch mit der Dienststellenleitung hätte möglicherweise eine günstigere Voraussetzung für die Ergründung des wahren Sachverhalts geboten. Weitergeholfen hätte es jedoch nur, wenn der Beamte sich wirklich zu klaren Angaben über den Stand der Dinge und die Identität F´s. hätte durchringen können. Dazu war dieser aber offensichtlich nicht bereit. Denn seinen nach den Aussagen vor dem Senat schon verfassten Bericht hat der Beamte aus der als verfehlt zu bezeichnenden Rücksichtnahme gegenüber seiner Ehefrau nicht abgegeben. Er hatte sich eben inzwischen anders entschieden. Die zurückhaltende Reaktion der Dienststelle auf sein gewollt unklares Verhalten kann ihn daher nicht nennenswert entlasten.
c) Für das weitere strafbare Verhalten (Computerbetrug in zwei Fällen und Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen bei 9 Teilhandlungen) sind allerdings zugunsten des Beamten beachtliche Milderungsgründe zu unterstellen. Dem Beamten ist angesichts ausreichender konkreter Anhaltspunkte - trotz einiger Ungereimtheiten - nicht zu widerlegen, dass er späterhin, zum Zeitpunkt der erst im Oktober stattgefundenen Tathandlungen, bedroht und wohl auch körperlich misshandelt worden ist. In diesem Sinne haben sich nicht nur er selbst und seine Ehefrau, sondern letztlich auch F. eingelassen, letzterer freilich ohne insoweit eine eigene Beteiligung daran einzugestehen. Es ist auch denkbar, dass die wahre Ursache der ärztlichen Behandlungen am 24. und 29. September 2000 nicht ein Motorradunfall vom 23. September 2000 war, wie dies auch in dem Bericht über eine erste Notfallversorgung des ... Krankenhauses am 24. September 2000 angegeben war, sondern eine Schlägerei. Freilich müsste eine neuerliche Verletzung bei der behaupteten weiteren Misshandlung am 28. September 2000 anlässlich der Untersuchung am 29. September 2000 als neu aufgefallen sein; das allerdings ist nicht geschehen. Die danach als eher wahrscheinlich anzunehmende Übertreibung durch Behauptung der zweiten Misshandlung schließt jedenfalls die Möglichkeit nicht aus, dass zu dem früheren Zeitpunkt eine Schlägerei stattgefunden hat, bei der der Beamte massiv misshandelt wurde.
Eine Zwangseinwirkung mit derart gewaltsamen Methoden wäre auch bei einem Grenzschutzpolizisten generell geeignet, die im Oktober 2000 begangenen Straftaten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Daneben bleibt hier jedoch die bereits in der ersten Augusthälfte begonnene Vollstreckungsvereitelung im Amt mit sich wiederholenden Unterschlupfgewährungen zu berücksichtigen, für die sich - wie dargelegt - nennenswerte Milderungsgründe nicht anführen lassen. Diesem Fehlverhalten kommt hier insbesondere auch deshalb ein besonders schweres Gewicht zu, weil dem Beamten nicht entgangen sein konnte, dass er durch die Vollstreckungsvereitelung vermittels Unterschlupfgewährung dem weiteren strafrechtlichen Treiben des auf der Fahndungsliste ausgeschriebenen F. Vorschub leistete. Mit diesem ersten Fehlverhalten hat er also in vorhersehbarer Weise auch Ursachen für das spätere strafbare Unrecht gesetzt. Bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist daher das Gesamtgeschehen auch als Folge des ersten Pflichtverstoßes in den Blick zu nehmen. Dieses belastet den Beamten trotz der teilweise gegebenen beachtlichen Milderungsgründe letztlich so sehr, dass die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses als vollends zerstört angesehen werden muss.
d) Sonstige allgemeine Milderungsgründe, die für die Person des Beamten sprechen mögen, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht durchgreifen, wenn der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt. Davon ist hier auszugehen. Das gilt für die bisherige Unbescholtenheit des Beamten, für seine erkennbar tiefe Reue und auch im Hinblick auf seine im Auslandsdienst erbrachten und als überdurchschnittlich beurteilten dienstlichen Leistungen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 - DokBer B 1998, 52; speziell zu Kernpflichtverletzungen z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 ).
3. Schließlich können auch die schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen, unter denen das Kind des Beamten leidet, keine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erweist sich im Hinblick auf diesen gewiss beklagenswerten Umstand nicht als unverhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen von Polizeibeamten. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen oder auf andere disziplinarrechtlich sachfremde Gründe an; ein für den öffentlichen Dienst untragbar gewordener Beamter darf z.B. nicht mit Rücksicht auf seine Familie im Beamtenverhältnis verbleiben (BVerwGE 43, 97 <99>). Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 23. Januar 2001 - BVerwG 1 D 1.00 m.w.N.).
4. Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO den nach dem Gesetz höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts zugebilligt, da der Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig ist. Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags begrenzt der Senat die Laufzeit der Bewilligung regelmäßig auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsarbeit zu finden (vgl. Urteil vom 18. Februar 2003 - BVerwG 1 D 13.02 - DokBer B 2003, 219). Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, wenn auch letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. Auch nach In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes richtet sich die Neubewilligung nach altem Recht, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht (Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95). Der Beamte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen etwaigen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Auflösung des Bundesdisziplinargerichts zum 31. Dezember 2003 bei dem dann für ... zuständigen Verwaltungsgericht ... einreichen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.