Beschluss vom 14.10.2002 -
BVerwG 3 B 153.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B3B153.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 3 B 153.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B3B153.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 153.02

  • VG Braunschweig - 19.06.2002 - AZ: VG 8 A 106/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 882 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ob der Begründungsschriftsatz mit Datum vom 2. September 2002, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jetzt als Anlage zu ihrem am 7. Oktober 2002 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 eingereicht haben, im Original bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (Ablauf am 3. September 2002) ordnungsgemäß eingegangen ist, kann dahinstehen. Die Beschwerde ist jedenfalls auch bei Berücksichtigung der Beschwerdebegründung unzulässig. Mit ihr sind keine Revisionszulassungsgründe (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Die der Beschwerdebegründung zu entnehmende Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht kann zur Zulassung der Revision nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Dazu hätte es der Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bedurft.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Der Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargetan, wenn zumindest die konkrete Rechtsfrage bezeichnet wird, die für die Entscheidung erheblich sein soll, und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62). Daran fehlt es.
Die Beschwerdebegründung arbeitet weder eine konkrete Fragestellung noch deren Klärungsbedürftigkeit und übergeordnete Bedeutung heraus. Sie beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts damit anzugreifen, entgegen seiner Auffassung sei die Erhebung der Säumniszuschläge in dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid rechtswidrig.
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden.
Hinweise auf die weiteren gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) enthält die Begründung nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.