Beschluss vom 14.10.2002 -
BVerwG 3 B 113.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B3B113.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 3 B 113.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B3B113.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 113.02

  • VG Berlin - 21.05.2002 - AZ: VG 9 A 200.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 163 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin ist nicht ordnungsgemäß vertreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte nach § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Klägerin ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Trotz entsprechenden richterlichen Hinweises vom 4. September 2002 hat die Klägerin ihre Beschwerde nicht zurückgenommen.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 13 und 14 GKG.