Beschluss vom 14.09.2011 -
BVerwG 8 B 64.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140911B8B64.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2011 - 8 B 64.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140911B8B64.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.11

  • VG Frankfurt/Oder - 24.05.2011 - AZ: VG 8 K 309/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. August 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Die erst am 29. August 2011 durch den Kläger selbst eingelegte Begründung ist verspätet und genügt zudem nicht den Formerfordernissen, weil sie ohne einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO eingereicht wurde. Auf die Frist und den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.