Beschluss vom 14.09.2010 -
BVerwG 1 B 19.10ECLI:DE:BVerwG:2010:140910B1B19.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - 1 B 19.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:140910B1B19.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 19.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.05.2010 - AZ: OVG 7 A 10504/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, „ob die Forderung nach der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegen Art. 1 und Art. 2 GG verstößt, wenn der Betroffene nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren“. Diese Frage hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - (BVerwGE 135, 219 Rn. 14) dahingehend beantwortet, dass es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar ist, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch durch Abgabe einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ gegenüber der zuständigen Behörde seines Heimatstaates zu bekunden. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist dabei aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich.

3 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar, stattdessen wendet sie sich vor allem gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Soweit sie die Auffassung vertritt, der Kläger müsste mit der Erklärung gegenüber der iranischen Auslandsvertretung bekunden, dass seiner Rückkehr keine Hindernisse, insbesondere keine politischen Hindernisse, im Wege stünden und er die politischen Verhältnisse im Herkunftsland gutheiße und sie lobe, widerspricht dies den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach beschränkt sich die vom Kläger geforderte Freiwilligkeitserklärung - wie in dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 - juris) - inhaltlich darauf, der gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu wollen. Für einen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor, vor allem ist in der Erklärung weder ein Bekenntnis zum iranischen Regime noch eine Loyalitätserklärung gegenüber dem iranischen Staat zu sehen (UA S. 7). Damit würde sich auch hier in einem Revisionsverfahren nicht die vom Senat bislang offengelassene Frage stellen, wie die Abgabe einer solchen Erklärung zu beurteilen wäre.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.