Beschluss vom 14.09.2006 -
BVerwG 1 B 117.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B1B117.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2006 - 1 B 117.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B1B117.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 117.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.06.2006 - AZ: OVG 9 A 3536/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

3 1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, welcher Prognosemaßstab zur Verfolgungsgefahr beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zugrunde zu legen ist (Beschwerdebegründung S. 2). Sie legt allerdings nicht - wie erforderlich - die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dar. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch das frühere Regime im Irak und vor einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend sicher ist (UA S. 8) und ihm auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus anderen Gründen droht (UA S. 10 ff.). Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, inwiefern dem Kläger bei Verwendung eines anderen Prognosemaßstabs nach den - von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG drohen könnte. Die Beschwerde erwähnt zwar die „höchst instabile Lage im Irak“, die mangelnde Vorhersehbarkeit „welche Regierungsform unter welcher religiösen Führung den Irak in Zukunft beherrschen“ werde und ob die Regierung schutzfähig und -willig „in Bezug auf sämtliche verschiedenen Religionen und Ethnien“ sein werde (Beschwerdebegründung S. 3). Damit wird aber eine dem Kläger drohende Verfolgung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

5 Im Übrigen hat der Senat die Frage des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 AsylVfG durch sein Urteil vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) weiter geklärt. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, wurde in dem Urteil vom 1. November 2005 noch offen gelassen, welcher Prognosemaßstab beim Widerruf gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511, Rn. 17). Der Senat wendet nach seinem Urteil vom 18. Juli 2006 nunmehr den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an, wenn dem Betroffenen keine Verfolgungswiederholung im engeren Sinne droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem inneren Zusammenhang mit der früheren mehr steht. Das entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung, die voraussetzt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 Leitsatz).

6 b) Die Beschwerde hält weiter die Frage für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang „zwischen der seinerzeit erfolgten Verfolgung und der heutigen Gefahr der Verfolgung“ besteht (Beschwerdebegründung S. 5). Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, denn die Beschwerde zeigt keine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auf, die dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts droht. Im Übrigen ist - wie bereits ausgeführt - durch das Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 geklärt, dass es an einem solchen Zusammenhang fehlt, wenn dem Kläger eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht, die keine innere Verbindung mit der früheren mehr aufweist, während ein Zusammenhang zu bejahen ist, wenn ein Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung droht. Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 c) Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 29. August 2006 und 1. September 2006 die weitere Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, „inwieweit die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) die Auslegung des innerstaatlichen Rechts bestimmen“, soweit es um „die konkreten Voraussetzungen für den Widerruf nach den Statuten des Flüchtlingsrechts“ geht, hat er zum einen die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Im Übrigen fehlt es aber auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, in Bezug auf welche konkreten Voraussetzungen der Widerrufsentscheidung zu Lasten des Klägers es auf die Heranziehung der Genfer Flüchtlingskonvention ankommen soll und inwiefern für diese rechtlicher Klärungsbedarf besteht.

8 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision wegen einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die Beschwerde zeigt weder einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, noch legt es die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung dar. In dem in Bezug genommenen Urteil vom 1. November 2005 hat der Senat jedenfalls keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, die Richtlinie 2004/83/EG sei bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist anwendbar. Auch wird nicht erkennbar, welche Vorschrift in der Richtlinie für welche zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage von Bedeutung sein soll. Mit einer behaupteten Abweichung, deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt wird, lässt sich eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erreichen.

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.