Beschluss vom 14.09.2005 -
BVerwG 20 F 7.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B20F7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2005 - 20 F 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B20F7.04.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 7.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.08.2004 - AZ: OVG 15 P 1/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 14. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2004 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben sie ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit, dessen Ausgang nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung offen war, im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt, ohne dass einer der Beteiligten seine Rechtsposition überwiegend durchgesetzt hat. Damit lässt sich auch der Ausgang des In-Camera-Verfahrens als offen bezeichnen, zumal bis zur Erledigung dieses Verfahrens schon nicht beurteilt werden konnte, ob das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen Unterlagen bejaht hätte oder nicht.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.