Beschluss vom 14.09.2004 -
BVerwG 3 B 105.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B3B105.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.09.2004 - 3 B 105.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B3B105.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 105.04
- VGH Baden-Württemberg - 10.08.2004 - AZ: VGH 10 S 751/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 2004 werden verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.