Beschluss vom 14.08.2012 -
BVerwG 6 B 33.12ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B6B33.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.08.2012 - 6 B 33.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B6B33.12.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 33.12
- Niedersächsisches OVG - 23.04.2012 - AZ: OVG 11 LB 379/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Hahn
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 10. August 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.