Beschluss vom 14.08.2012 -
BVerwG 5 B 45.12ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B5B45.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2012 - 5 B 45.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B5B45.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 45.12

  • Bayer. VG Augsburg - 24.04.2012 - AZ: VG Au 1 K 12.210
  • Bayerischer VGH München - 28.06.2012 - AZ: VGH 5 ZB 12.1192

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die „Sofortige Beschwerde“ der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die „Sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2 Beschlüsse der Verwaltungsgerichtshöfe in - wie hier - Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen ist also nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet vielmehr endgültig. Schon aus diesem Grund gehen die inhaltlichen Angriffe der Klägerin im Schreiben vom 15. Juli 2012 gegen die von ihr beanstandete Ablehnung ihres Einbürgerungsbegehrens ins Leere. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit Schreiben des Senats vom 13. Juli 2012 hingewiesen.

3 Abgesehen davon wurde dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen. Denn die Klägerin hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO) vertreten lassen. Sie hat die „Sofortige Beschwerde“ vielmehr durch ihren Vater eingelegt, der zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO umschriebenen Personenkreis nicht gehört. Auch hierauf hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2012 hingewiesen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.