Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 8 B 99.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B8B99.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 8 B 99.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B8B99.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 99.02

  • VG Weimar - 18.03.2002 - AZ: VG 8 K 282/98.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2; die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die allein begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Vorwurf, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, greift nicht durch.
a) Einen solchen Verfahrensfehler sieht die Beschwerde zunächst darin, dass das Verwaltungsgericht bei der Gebäudebewertung einerseits die Bewertungsrichtlinie zum Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 für maßgeblich erachtet habe (UA S. 12), anderseits das Wertgutachten zur Kaufpreisfeststellung offenbar übernommen habe, das seinerseits aber auf der (früheren) Preisverfügung Nr. 3/82 vom 9. Dezember 1982 beruhe. Ob darin ein Verfahrensfehler liegt, obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht auf die Preisverfügung Nr. 3/82 abstellt, sondern auf die - von ihm für rechtens gehaltene - "Wertermittlung ... nach der Bewertungsrichtlinie zum Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984" und das daraus folgende Sachwertverfahren, kann dahinstehen. Die Beschwerde hat nämlich nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann. Dazu hätte sie im Einzelnen dartun müssen, dass das Bewertungsverfahren im vorliegenden konkreten Fall wesentlich davon abhängt, welche Bewertungsrichtlinie zur Anwendung kommt und dies unterschiedliche Ergebnisse zur Folge hätte. Das hat die Beschwerde unterlassen. Die bloße Behauptung, es liege nahe, "dass die Beigeladenen dadurch einen Vorteil erlangt haben", reicht hierfür nicht aus. Dass Eigenleistungen des kaufwilligen Mieters bei der Kaufpreisfestsetzung von dem ermittelten Wert abzusetzen sind, um eine "Doppelleistung" des Mieters/Käufers zu vermeiden, liegt - wie die Beigeladenen zutreffend hervorheben - auf der Hand.
b) Der Überzeugungsgrundsatz ist auch nicht durch die Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt worden, bei einer kinderreichen Familie - wie den Beigeladenen - habe rechtmäßig auf die Erhebung des Nutzungsentgelts verzichtet werden können. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit auf Ziffer 8.2.1 der Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 31. Dezember 1986 sowie auf § 13 Abs. 7 der 1. DB zur Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl I S. 428). Demgegenüber meint die Beschwerde, aus Ziffer II.1.1 i.V.m. Ziffer II.7.1 der Richtlinie vom 10. April 1985 zum Begriff des "Bürgers" im Sinne der Eigenheimverordnung ergebe sich, dass bei Gewerbetreibenden stets ein Nutzungsgeld zu erheben sei; wegen der dem Verwaltungsgericht vorzuwerfenden fehlenden Aufklärung des DDR-Rechts gründe sich das angefochtene Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt und leide demzufolge an einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
Diese Rüge ist nicht schlüssig. Die von der Beschwerde für einschlägig gehaltene Richtlinie ist vom Beklagten in das Verfahren eingeführt worden (vgl. Bl. 57 d.A.); die betreffende Passage ist sogar farblich markiert. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht das einschlägige DDR-Recht - das als "Tatsache" im revisionsrechtlichen Sinne zu verstehen ist - nur unvollständig ermittelt hat. Vielmehr hat es die in Betracht kommenden Vorschriften vollständig herangezogen, die im Einzelnen in sich nicht ganz kongruenten Vorschriften jedoch in einer anderen Weise gewürdigt als die Beschwerde und den von ihm zitierten Vorschriften offenkundig Vorrang eingeräumt. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht, zumal sich die Kläger im gerichtlichen Verfahren auf die nunmehr im Beschwerdeverfahren hervorgehobene Bestimmung schriftsätzlich nicht ausdrücklich gestützt haben.
2. Die abschließenden Einwände der Beschwerde im Zusammenhang mit der Verneinung eines manipulativen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Abgesehen davon, dass die dabei vermeintlich unterlaufene Verletzung von Grundsätzen der Beweiswürdigung nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde die verfahrensfehlerhafte Ausräumung von Bedenken gegen den redlichen Erwerb der Beigeladenen durch das Verwaltungsgericht voraussetzt, diese Bedingung - wie oben dargelegt - jedoch nicht vorliegt, hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, welcher allgemeine Auslegungsgrundsatz, welche gesetzliche Beweisregel, welches Denkgesetz oder welcher allgemeine Erfahrungssatz inwiefern vom Verwaltungsgericht verletzt worden ist. Denn nur dann können Fehler bei der Beweiswürdigung dem Verfahrensrecht zuzuordnen sein. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.