Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 5 B 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B5B46.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 5 B 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B5B46.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 46.02
- Hamburgisches OVG - 17.04.2002 - AZ: OVG 4 Bf 249/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richter Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner und Schmidt wird zurückgewiesen.
Der Ablehnungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Kläger macht geltend, die abgelehnten Richter hätten seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 nicht als unzulässig verwerfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ablehnen dürfen; denn es könne nicht von "Erfolgsaussichtslosigkeit" gesprochen werden; somit seien geltende Grundrechte des Beschwerdeführers nicht beachtet worden, die im Range über der Verwaltungsgerichtsordnung stünden. Mit dem zu Unrecht verweigerten Wohngeld könne der Kläger sich etwas Schönes kaufen, statt dass eine Staatskapitalanhäufung stattfinde. Daraus allein, dass das Gericht in der Streitsache eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Kläger, lässt sich indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit i.S. des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO ableiten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1997 - BVerwG 5 PKH 32.96 -).