Beschluss vom 14.07.2011 -
BVerwG 9 KSt 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140711B9KSt2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2011 - 9 KSt 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140711B9KSt2.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011 erhobene Gegenvorstellung der Kläger gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Streitwertbeschluss von 23. März 2011 zu ändern.

2 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 34.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.1) für Klagen von Drittbetroffenen in Planfeststellungsverfahren bei der Geltendmachung einer Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs von einem Wert in Höhe von 60 000 € und für den dauerhaften Entzug von ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Eigentumsfläche von einem Wert in Höhe von 0,50 € pro Quadratmeter aus. Letzteres ergibt hier bei einem Flächenentzug von 15 867 m² entsprechend dem Grunderwerbsplan einen Wert in Höhe von 7 933,50 €.

3 Die Kläger hatten ihre Klage in wesentlichen Teilen mit der Gefährdung ihrer Existenz begründet (Klagebegründung vom 18. Mai 2010 S. 2-6). Ihr jetziges Vorbringen, dass ihr Schwerpunktinteresse weniger in der Beeinträchtigung ihres Unternehmens gelegen habe, weshalb sie ja auch bei der Begutachtung nicht mitgewirkt hätten, steht damit nicht in Einklang. Darüber hinaus bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Klagebegehren, so dass es für die Streitwertbestimmung nicht darauf ankommen kann, ob nach der Entscheidung des Gerichts der wirtschaftliche Nachteil im Wesentlichen durch das Ausgleichsland kompensiert wird. Für eine Streitwertfestsetzung nach einem „ideellen Wert“ ist danach kein Raum.

4 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.