Beschluss vom 14.07.2011 -
BVerwG 4 BN 26.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140711B4BN26.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2011 - 4 BN 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140711B4BN26.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.04.2011 - AZ: OVG 2 D 37/09.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgelehnt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Der Antragsteller zeigt hinsichtlich des Teils des Urteils, der sich zur Unbegründetheit des Normenkontrollantrags verhält, einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf. Schon deshalb muss seine Beschwerde scheitern.

3 1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die Festsetzung des Flurstücks 244 als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Er formuliert als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
- ob der Plangeber bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB unmissverständlich zu erkennen geben muss, dass er mit der Festsetzung nicht bereits die dinglichen Rechte selbst begründen will (Beschwerdebegründung S. 7), und
- welche Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu stellen sind (Beschwerdebegründung S. 11).
Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm dem Bestimmtheitsgebot unterliegt (Beschluss vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - BRS 56 Nr. 33 S. 97 f.) und dem Bestimmtheitsgebot genügt ist, wenn sich der Regelungsgehalt der Festsetzung durch Auslegung ermitteln lässt (Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 3.95 - DÖV 1995, 822 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57 S. 154). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung der Fortentwicklung oder Korrektur bedürfte. Er wendet sich dagegen (Beschwerdebegründung S. 5 f., 12),
- dass das Oberverwaltungsgericht den Wortlaut der umstrittenen, das Flurstück 244 betreffenden Festsetzung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 08/04 „Königskamp“ der Antragsgegnerin „verständig“ dahingehend gewürdigt hat, dass die Festsetzung die Belastung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht selbst vornehmen wolle (UA S. 22),
- und angenommen hat, dass sich im Wege ihrer Auslegung hinreichend sicher entnehmen lasse, wer durch sie begünstigt werden solle (UA S. 22).
Mit einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision indes nicht erreichen.

4 Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung S. 6 f.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1998 - BVerwG 4 BN 49.98 - (BRS 60 Nr. 23), die auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, begründe ein solches Recht noch nicht, nicht mit einem davon abweichenden Rechtssatz widersprochen. Wie schon die Grundsatzrüge nutzt der Antragsteller auch die Divergenzrüge als Gewand für seine Kritik, dass ihm das Oberverwaltungsgericht nicht in seiner Ansicht gefolgt ist, durch die das Flurstück 244 betreffende Festsetzung des umstrittenen Änderungsbebauungsplans würden dingliche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte unmittelbar begründet. Den Erfordernissen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt er damit nicht.

5 2. Der Antragsteller hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Grundstück, das eine Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt hat, in einem Änderungsbebauungsplan ohne zwingenden städtebaulichen Grund nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen werden darf (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Auch diese Frage nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich unmittelbar anhand des Gesetzes beantworten lässt. Da nach § 1 Abs. 8 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung gelten, muss sich ein Änderungsplan u.a. an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB messen lassen. Zu prüfen ist daher - und das hat das Oberverwaltungsgericht getan (UA S. 18 ff.) -, ob die Planänderung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit hat sich das Oberverwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Nachweise bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. 1, Stand Januar 2011, § 1 Rn. 30) gehalten. Der Antragsteller legt auch hier nicht dar, dass die Rechtsprechung fortentwicklungs- oder korrekturbedürftig wäre. Ihm dient die Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt für seine Rüge (Beschwerdebegründung S. 10), dass das Oberverwaltungsgericht der Planänderung keinen Sanktionscharakter für seine Weigerung beigemessen hat, die Parzelle 244 unter Preis zu veräußern (UA S. 20). Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.