Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 9 VR 36.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9VR36.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 - 9 VR 36.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9VR36.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 36.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 21. Juli 2004 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178 n, erster Bauabschnitt Teil 2 (von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau) begehren, ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG). Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache. Denn ihre auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Ein Aufhebungsanspruch gegen den Planfeststellungsbeschluss steht den Antragstellern schon deswegen nicht zu, weil sie mit den im Klageverfahren geltend gemachten Einwendungen nach der - grundgesetzgemäßen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 S. 137) - Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind.
Der Antragsteller zu 2 hat innerhalb der zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist und damit am 22. November 2002 abgelaufenen Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG, § 72 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB) Einwendungen nicht erhoben.
Der Antragsteller zu 1 macht im Klageverfahren geltend, er habe die im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Flurstücke 104 und 105 der Gemarkung N. (richtig wohl: T.) gepachtet und werde durch deren Inanspruchnahme für das planfestgestellte Vorhaben in seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb betroffen. Mit dieser Einwendung ist der Antragsteller zu 1 präkludiert, weil sie nicht Gegenstand seines Einwendungsschreibens vom 5. November 2002 war. Darin hatte er als privaten Belang lediglich die im Klageverfahren nicht mehr weiter verfolgte Einwendung geltend gemacht, Lärm- und Abgasbelastung durch die neue Bundesstraße gefährdeten seine Gesundheit und die seiner Kinder. Im späteren Erörterungstermin konnte eine präklusionsabwehrende Einwendung jedenfalls nicht mehr erhoben werden.
Die weiteren Präklusionsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG, wonach der Einwendungsausschluss nur eintritt, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde und diese Bekanntmachung ihrerseits ordnungsgemäß war, sind gegeben. Die Planunterlagen lagen in der für die Antragsteller zuständigen Stadt Weißenberg vom 8. Oktober bis zum 8. November 2002 und mithin während des von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geforderten Zeitraums aus. Die Stadt Weißenberg hat die Auslegung des Planes gemäß § 17 Abs. 3 b Satz 3 FStrG vorher ortsüblich im Amtsblatt bekannt gemacht (§ 3 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Weißenberg vom 3. September 1996). Von der Bekanntmachung ging auch die erforderliche "Anstoßwirkung" aus. Denn sie war aufgrund der konkreten und zutreffenden Bezeichnung des Planvorhabens geeignet, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und bei Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (vgl. zu diesen Anforderungen etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 A 2.95 - Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1 S. 5). Die - im Planfeststellungsbeschluss unverändert gebliebene - Betroffenheit der Antragsteller war aus den ausgelegten Unterlagen ohne weiteres ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.