Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 9 PKH 2.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9PKH2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 - 9 PKH 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9PKH2.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Juli 2004 ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe einschließlich der für beide Verfahren erforderlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO) nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 9 VR 33.04 ), auf den Bezug genommen wird, näher ausgeführt.

Beschluss vom 18.08.2005 -
BVerwG 9 PKH 2.04ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B9PKH2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 - 9 PKH 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B9PKH2.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Kläger und Antragsteller gegen
  2. den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 wird zurück-
  3. gewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 14. Juli 2005 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

2 Der Senat hat den Antrag der Kläger und Antragsteller, ihnen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO für das Klageverfahren und das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom 14. Juli 2005 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zur näheren Ausführung hierzu wurde auf den Beschluss des Senats vom selben Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 9 VR 33.04 ) verwiesen. Hierin hat der Senat aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt, dass die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

3 Mit diesem Maßstab hat der Senat die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht überspannt. Zwar ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der genannten Vorschriften bereits zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Überprüfung zumindest offen ist (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 - NVwZ-RR 1999, 587 <588>). Das ist nach dem Inhalt des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber gerade nicht der Fall. Der Senat ist zu dieser Auffassung auch nicht etwa durch eine das Hauptsacheverfahren bereits vorwegnehmende Klärung schwieriger Rechtsfragen gelangt, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden könnten (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 - NJW 2003, 1857), sondern vielmehr in Anwendung seiner ständigen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht. Die danach bestenfalls entfernte Erfolgsaussicht der Klage vermag die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33 S. 1 f. m.w.N.).