Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 7 B 17.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B7B17.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 17.05

  • VG Berlin - 22.10.2004 - AZ: VG 31 A 110.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t und
K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beigeladenen sind Erben des Großunternehmers Jakob M., der jüdischer Herkunft war, von einer Reise in die Niederlande Ende 1931 nicht mehr ins Deutsche Reich zurückkehrte und 1938 durch Entscheidung des Reichsministers des Innern seiner deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt wurde, was zum Verfall seines Vermögens an das Reich führte. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Funktionsvorgängers der Beklagten, durch den die Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des Vermögens der H. Handelsgesellschaft für Textilerzeugnisse AG i.L. festgestellt wurde. Zu den Aktiven der H. AG, deren wirtschaftlicher Eigentümer über zwei Tochtergesellschaften Jakob M. war, gehörte ein Grundstück in Berlin-Mitte, zu dessen Lasten im September 1932 ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsverwaltung und am 24. Dezember 1936 ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen wurde. Mit Beschluss vom 21. April 1937 schlug das Amtsgericht Berlin das Grundstück, dessen Einheitswert 1935 auf 84 900 RM festgesetzt worden war, dem Meistbietenden zum Bargebot von 70 000 RM zu. Von den drei im Grundbuch eingetragenen Belastungen wurden zwei Grundpfandrechte über 6 403,38 RM zugunsten des Reichsfiskus und 767,70 RM zugunsten der Stadt Berlin in vollem Umfang sowie ein Grundpfandrecht über 21 505,37 g Feingold (im Wert von rund 60 000 RM) in Höhe von 2 150,53 g Feingold gelöscht, wobei die Restbelastung vom Ersteher übernommen wurde. Der Ersteher veräußerte das Grundstück 1939 an den Rechtsvorgänger der Erblasserin, über deren Nachlass der Kläger zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Grundstücks aufgehoben, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung verfolgungsbedingt war. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. a) Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob "die Regeln der Beweiserleichterung in solchen Fällen der Zwangsversteigerung jüdischer Grundstücke in der Zeit der Herrschaft der Nationalsozialisten auch vor 1938 (gelten), in denen der Betroffene als Person individuell verfolgt wurde und eine vollständige Dokumentation über die Art und Weise der Zwangsversteigerung sowie über die Hintergründe der Einleitung des Verfahrens fehlt",
ist, soweit sie der notwendigen Verallgemeinerung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und rechtfertigt darum nicht die Zulassung der Revision. Da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO) auf Zwangsversteigerungen von im Eigentum Verfolgter stehenden Grundstücken zu erstrecken, kommen bei einem derartigen Eigentumsverlust ein Anscheinsbeweis und die damit verbundene Beweiserleichterung allenfalls für besondere Fallgruppen in Betracht (Beschluss vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 254.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 92; Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95; Beschluss vom 14. August 1997 - BVerwG 7 B 197.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 116). Hiernach liegt auf der Hand, dass ein Anscheinsbeweis nicht an die Eigenschaft als Verfolgter anknüpfen kann, da dies darauf hinausliefe, entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine Vermutungsregel bei Zwangsversteigerungen von Verfolgtenvermögen allgemein anzuerkennen. Für die gesetzliche Vermutungsregel ist unerheblich, ob der Berechtigte individuell verfolgt wurde oder zum Kreis der kollektiv verfolgten Personen gehörte; Art. 3 Abs. 1 REAO stellt beide Fallgruppen hinsichtlich der Vermutung eines verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts gleich. Infolgedessen ist eine individuelle Verfolgung kein Merkmal, das die Besonderheit dieser Fallgruppe in Bezug auf Beweiserleichterungen beim Nachweis der Kausalität zwischen Verfolgung und Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung begründen könnte.
Unter welchen Umständen die Tatsache, dass Unterlagen über die Art und Weise der Zwangsversteigerung und über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr vorhanden sind, zu einem anderen Ergebnis führen könnte, wäre aus Anlass des vorliegenden Falles in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass zugunsten der H. AG der Schuldnerschutz nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RBGl I S. 302) nicht gewährt wurde, wonach die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf die Dauer von längstens sechs Monaten einstweilen einzustellen war, wenn die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruhte, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet waren und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war. Da die Versagung des Schuldnerschutzes nach dieser Vorschrift auch auf nicht diskriminierenden Gründen beruhen konnte, führt die Unaufklärbarkeit dieser Frage jedenfalls bei einem im April 1937 ergangenen Zuschlagsbeschluss nicht ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte zu einem vom Anscheinsbeweis vorausgesetzten Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen.
Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht aus der Erklärung von Hans C., eines früheren Mitarbeiters von Jakob M., vom Jahr 1992, wonach Jakob M. in den 20er Jahren eine Geschäftspolitik der Liquiditätsmaximierung durch Verschuldung betrieben habe, und aus der Tatsache, dass bereits vor 1933 mindestens acht weitere Grundstücke der Unternehmensgruppe von Jakob M. zwangsversteigert wurden, die Überzeugung gewonnen, für den Verlust des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundstück könnten auch nicht diskriminierende Gründe in Betracht kommen. Durchgreifende Zweifel hat es insbesondere am Vorliegen der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 der Vollstreckungsverordnung geäußert, dass die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten der H. AG nicht hätte abgewendet werden können; dagegen spreche, dass das Vermögen von Jakob M. während dessen Aufenthalts in den Niederlanden auf rund 100 Millionen RM geschätzt worden sei. Angesichts dessen sind die Gründe für die vom Verwaltungsgericht unterstellte Versagung des Schuldnerschutzes in einem solchen Maß durch die Umstände des Einzelfalles geprägt, dass allein das Nichtvorhandensein von Aktenvorgängen über das Zwangsversteigerungsverfahren es nicht rechtfertigt, diese besonderen Umstände zurücktreten zu lassen.
Nicht weiter führt das Beschwerdevorbringen, dass zwischen der Anordnung der Zwangsversteigerung und dem Zuschlagsbeschluss nur vier Monate gelegen hätten, das Ersuchen zur Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks kostenfrei gewesen sei, die jüdische Herkunft des wirtschaftlichen Eigentümers der H. AG allgemein bekannt gewesen sei, Schuldnerschutz in einer Zwangsversteigerungssache der ebenfalls zur Unternehmensgruppe Jakob M. eingegliederten T. AG im Februar 1935 vom Landgericht Berlin wegen der Zugehörigkeit der Schuldnerin "zu einem wirtschaftlich in höchstem Maße unerwünschten System von Schachtelgesellschaften ..., das dazu dienen soll, einigen wenigen Personen einen möglichst großen wirtschaftlichen Einfluss einzuräumen, während diese Personen möglichst unberührt im Hintergrunde bleiben wollen", versagt worden sei und für Jakob M. im Winter 1936/37 eine Abwendung der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Sinn einer psychischen Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust unmöglich gewesen sei. Auch diese Umstände, die sich bereits auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten ergeben, sind durch die Besonderheiten des Einzelfalles gekennzeichnet und darum einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Blick auf die Anerkennung von Beweiserleichterungen nicht zugänglich. Das Beschwerdevorbringen läuft insoweit auf eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht hinaus. Ob diese Kritik berechtigt ist und das Verwaltungsgericht auch anders hätte entscheiden können, eröffnet nicht die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.
b) Auch die weitere Frage,
ob "die Erhebung der Reichsfluchtsteuer gegenüber Juden, die vor 1933 ausgewandert waren,
- soweit sie auf die Änderung der Steuergesetze im Oktober 1934 gestützt
wird oder
- soweit dem Betroffenen wegen individueller Verfolgung die Rückkehr
nach Deutschland zur Steuervermeidung versperrt war,
als Verfolgungsmaßnahme anzusehen" ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich aus der Antwort auf diese Frage ergeben könnte, dass die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf verfolgungsbedingten Gründen beruhte. Das Verwaltungsgericht hat diese Kausalität verneint, weil der Bescheid über die Heranziehung zur Reichsfluchtsteuer nach der Reichsfluchtsteuerverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl I S. 899) bereits am 13. Juli 1932 erlassen, vom Finanzgericht Berlin ebenfalls noch vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten durch Urteil vom 13. Juli 1932 bestätigt und unter der Herrschaft der Nationalsozialisten durch Urteil des Reichsfinanzhofs vom 13. Juli 1933 aufgehoben worden sei; das nachfolgende Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 19. November 1936, das die Berufung Jakob M. zurückgewiesen und als Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Reichsfluchtsteuer den 1. Februar 1932 bestimmt habe, habe vor dem Reichsfinanzhof wiederum keinen Bestand gehabt. Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn unabhängig von der Würdigung des Verwaltungsgerichts ist die Kausalitätsfrage auch dann nicht beantwortet, wenn davon auszugehen ist, dass die Erhebung der zunächst zur Verhütung der Kapital- und Steuerflucht eingeführten Reichsfluchtsteuer spätestens seit In-Kraft-Treten des § 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 925) eine gegen die zur Auswanderung gezwungenen Juden gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellte, weil nach dieser Vorschrift "die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen" waren (vgl. CoRA, RzW 1949/50, S. 395; BoR, RzW 1952, 14 m. Anm. Schwarz). Die Einstufung der Reichsfluchtsteuer als Verfolgungsmaßnahme rechtfertigt zunächst nur die Verfolgungsbedingtheit des durch ihre Erhebung herbeigeführten Verlusts von finanziellen Mitteln. Sie besagt nichts darüber, ob eine Zwangsversteigerung unmittelbar durch diese Verfolgungsmaßnahme verursacht wurde (vgl. WK Berlin, RzW 1951, 91; CoRA, RzW 1955, 2). Ein solcher Ursachenzusammenhang ist zweifellos anzunehmen in den Fällen, in denen die Zwangsversteigerung zur Erfüllung einer durch Grundpfandrecht gesicherten Forderung nach der Reichsfluchtsteuerverordnung betrieben wurde. Der Umstand, dass ein Schuldner aus Anlass von Verfolgungsmaßnahmen das Deutsche Reich verlassen hat oder nach früherer Ausreise nicht ins Deutsche Reich zurückgekehrt ist, reicht demgegenüber für sich allein nicht als Nachweis für eine verfolgungsbedingte Zwangsversteigerung aus, wenn die Beitreibung wegen einer diskriminierungsfreien Forderung erfolgte (vgl. OLG Nürnberg, RzW 1957, 218). Mit der vereinzelt gebliebenen und in der zeitgenössischen Literatur kritisierten Auffassung des OLG Köln (RzW 1952, 47 m. abl. Anm. Gansen; zweifelnd auch Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der alliierten Mächte, 1974, 157 f.), die Kausalität sei in Fällen dieser Art auch bei "psychisch vermittelter Ursächlichkeit", also schon dann anzunehmen, wenn der Verfolgte die Zwangsversteigerung in der Erkenntnis erduldet habe, das Grundstück werde wegen der zu erwartenden Verschärfung der Maßnahmen gegen Juden doch nicht zu halten sein, lässt sich die Kausalität der Erhebung der Reichsfluchtsteuer für den Verlust des Grundstückseigentums im Wege der Zwangsversteigerung im konkreten Fall schon deswegen nicht begründen, weil Jakob M. den Reichsfluchtsteuerbescheid unter Ausschöpfung des Rechtswegs bis ins Jahr 1937 hinein bekämpft und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er jedenfalls die Festsetzung der Reichsfluchtsteuer nicht als Grund für die Hinnahme der Zwangsversteigerung gelten lassen wollte.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht die vollständigen Grundbuchakten beigezogen und nicht festgestellt habe, welcher Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt hatte, ist die Rüge unbegründet, weil sich die Pflicht zur Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts bestimmt. Ob ein Privater oder eine staatliche Stelle das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und konnte schon deshalb keinen weiteren Ermittlungsbedarf auslösen; deshalb kam es aus seiner Sicht auch nicht darauf an, weshalb bei der Anordnung der Zwangsversteigerung Kostenfreiheit verfügt wurde. Im Übrigen ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei Beiziehung der Grundbuchakten voraussichtlich getroffen worden wären (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Höhe des Bargebots beim Zuschlag, das Bestehenbleiben des in Abteilung III unter Nr. 16 eingetragenen Grundpfandrechts in Höhe von 19 354,84 g Feingold und die Übernahme der Belastung in Anrechnung auf das Bargebot waren bereits aus den zu den Akten genommenen Auszügen aus den Grundbuchakten zu entnehmen, die die Beigeladenen dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18. August 2004 übermittelt hatten. Wie sich aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht den Inhalt dieser Unterlagen zur Kenntnis genommen. Wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht näher damit auseinander gesetzt hat, dass das Grundstück hiernach unter dem Einheitswert versteigert wurde, begründet dies den von der Beschwerde hierin erblickten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) schon deswegen nicht, weil es diese Tatsache nach den Maßstäben, die es nach seiner Rechtsauffassung bei der Beurteilung der Verfolgungsbedingtheit der Zwangsversteigerung zugrunde gelegt hat, als offensichtlich nicht entscheidungserheblich erachtet oder als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. §§ 44, 49 ZVG).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwaltungsgericht den Standpunkt vertreten hat, die Beigeladenen hätten nicht substantiiert dargelegt, dass Jakob M. oder die für die H. AG handelnden Personen im Zwangsversteigerungsverfahren an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden seien. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und erwogen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, Vorbringen in einer Weise zu würdigen, wie es die betroffene Partei für richtig hält. Ebenso wenig verstößt die in diesem Zusammenhang vorgenommene Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze. Der in der mündlichen Verhandlung von den Beigeladenen vorsorglich vorgetragenen Anregung, "die Reichsfluchtsteuerakte beizuziehen", ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht nachgegangen, da es sich hierbei um einen Beweisermittlungsantrag handelte, der keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung auslöste. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung in dieser Richtung verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Beigeladenen hätten keinen neuen Gesichtspunkt dargelegt, der sich anhand der Reichsfluchtsteuerakte belegen ließe, und es sei nicht ersichtlich, dass aus dem Aktenvorgang neue, für die Beigeladenen günstigere Erkenntnisse zu gewinnen seien. Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Zulassung der Verfahrensrevision nicht begründen lässt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 159 Satz 2, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.