Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 4 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B4B45.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 - 4 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B4B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 45.05

  • Hamburgisches OVG - 19.04.2005 - AZ: OVG 2 Bf 160/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 025 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stellt.
Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angegeben wird, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Dies lässt die Begründungsschrift des Klägers vom 29. Juni 2005 vermissen.
Die Beschwerde hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, weil sich die beiden in der Berufungsentscheidung in Bezug genommenen Urteile, nämlich das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2003 - 2 Bf 430/99 - (NordÖR 2003, 498) und das dazu ergangene Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - BVerwG 4 C 5.03 - (NVwZ 2005, 215) nur partiell und unvollständig mit der Verfassungsmäßigkeit der in § 49 HBauO geregelten Stellplatzablösepflicht befasst hätten. Die Beschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Willen des Hamburgischen Gesetzgebers und die systematische Einordnung des § 49 HBauO. Beide Gesichtspunkte seien in den genannten Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt worden, so dass die Rechtsnatur der Ablösepflicht als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe verkannt worden sei.
Eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage ist mit diesem Vorbringen nicht bezeichnet. Der Vortrag, eine bestimmte Rechtsvorschrift sei mit der Verfassung nicht vereinbar, führt für sich genommen nicht auf eine konkrete Rechtsfrage. Vielmehr hätte die Beschwerde herausarbeiten müssen, inwiefern sich bei den rechtlichen Maßstäben, die für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO von Bedeutung sind, noch grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts stellen, die in der erstrebten Revisionsentscheidung beantwortet werden können. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sich sowohl das Berufungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen ausführlich mit der Problematik beschäftigt haben. Mit einer bloßen - überdies vorwiegend das irrevisible Landesrecht betreffenden - Urteilskritik, wie sie in der Art einer Berufungsbegründung in dem Schriftsatz vom 29. Juni 2005 enthalten ist, lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dartun.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG n.F.