Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 1 B 21.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B1B21.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 - 1 B 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B1B21.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.05

  • Bayerischer VGH München - 16.03.2004 - AZ: VGH 10 B 03.2275

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n
und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann nach Erledigung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg haben.
Mit der vom Berufungsgericht in zweiter Instanz abgewiesenen Klage begehrte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4, §§ 30 ff. AuslG). Aufgrund der am 22. Februar 2005 erfolgten Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG an den Kläger, die der Aufenthaltsbefugnis nach der bisherigen Rechtslage entspricht (§ 101 Abs. 2 AufenthG), hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die - vom Kläger ausdrücklich aufrechterhaltene - Klage entfallen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 3.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 89) mit der Folge, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, ihm sei unter Anrechnung früherer Duldungszeiträume eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, die er im Dezember 2004 beim Landratsamt Kissingen beantragt hat. Die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nämlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, dass es sich bei der (ursprünglich) begehrten Aufenthaltsbefugnis um den "hochwertigste(n) Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes" handele.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2005 (BGBl I S. 718).

Beschluss vom 25.08.2005 -
BVerwG 1 B 21.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250805B1B21.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2005 - 1 B 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250805B1B21.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.05

  • Bayerischer VGH München - 16.03.2004 - AZ: VGH 10 B 03.2275

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Durch Beschluss vom 14. Juli 2005 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2004 zurückgewiesen. Mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 7. August 2005 wendet sich der Vater des Klägers gegen diesen Beschluss, den er für inhaltlich falsch hält.

2 Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Der Senat versteht die "Beschwerde" vom 7. August 2005 als Anregung zu einer Selbstkontrolle des Gerichts. Nur auf diesem Wege könnte der Kläger die gewünschte inhaltliche Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingabe als Anhörungsrüge im Sinne von § 152 a VwGO zu verstehen ist, bestehen nicht. Es bedarf keiner Erörterung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Beschluss auf Gegenvorstellung ausnahmsweise geändert werden könnte. Es liegt nämlich kein Grund vor, der eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 rechtfertigen könnte.

3 Gegenüber dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren 1 B 21.05 zeigt die Gegenvorstellung keine neuen Aspekte auf, sondern wiederholt im Wesentlichen die bisherigen Darlegungen. Diese können aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Juli 2005 nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Senat hat entgegen der in der Gegenvorstellung vertretenen Ansicht auch nicht § 161 Abs. 3 und § 75 VwGO missachtet. Für die Kostenentscheidung war maßgeblich, dass der Kläger die Klage ausdrücklich aufrechterhalten hat, obwohl sie aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn erledigt war. Damit hatte sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zu richten.

4 Im Übrigen kann die Gegenvorstellung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht durch einen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO entsprechenden Prozessbevollmächtigten erhoben wurde.