Beschluss vom 14.07.2004 -
BVerwG 3 B 64.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B3B64.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 3 B 64.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B3B64.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 64.04
- VG Münster - 28.04.2004 - AZ: VG 11 K 2992/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. April 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der an-
gefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.