Beschluss vom 14.07.2003 -
BVerwG 4 B 47.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140703B4B47.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2003 - 4 B 47.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140703B4B47.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.03

  • Bayerischer VGH München - 28.02.2003 - AZ: VGH 20 A 02.40023

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit das Erstgericht der Erklärung vom 17. April 2000 entnommen hat, dass der Kläger "nicht nur auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte, sondern auch auf diesbezügliche prozessuale Abwehrrechte" verzichtet habe, greift keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe durch. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Dahinstehen kann, ob die Vorinstanz die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB, die auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar sind, verkannt hat. Selbst wenn dies zuträfe, würde es sich um einen Fehler handeln, der nicht dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist und nur unter den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen eine Revisionszulassung rechtfertigt. Hierfür aber gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Die insoweit erhobene Divergenzrüge geht schon deshalb fehl, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es kann offen bleiben, ob es das Erstgericht versäumt hat, die Maßstäbe anzulegen, die dem Kläger nach der von ihm zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte geboten erscheinen. Selbst wenn die von ihm aufgezeigte Diskrepanz bestünde, würde es sich nicht um eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handeln. Denn eine Zulassung der Revision auf der Grundlage dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sieht der Tatrichter, aus welchen Gründen immer, davon ab, der Rechtsauffassung eines Oberverwaltungsgerichts zu folgen, so kann von einer Abweichung keine Rede sein. Unter dem Stichwort "Präklusion durch Verzicht" zeigt der Kläger auch keinen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Für grundsätzlich bedeutsam hält er die Frage, ob die zum Verzicht im Baurecht entwickelten Grundsätze sich auf die Fachplanung übertragen lassen. Diese Fragestellung mag, abstrakt betrachtet, über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse sein. Sie verleiht der Rechtssache gleichwohl keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Klageabweisung beruht nicht ausschließlich auf dem Gesichtspunkt des Klageverzichts. Sie ist auf weitere Gründe gestützt (UA S. 7 ff.), die die angefochtene Entscheidung selbständig tragen ("Selbst wenn man eine Übernahme dieser baurechtlichen Grundsätze auf das Fachplanungsrecht ablehnen und die Klage als zulässig erachten wollte, kann die Erklärung des Klägers vom 17. April 2000 nicht ohne Auswirkungen bleiben"). Gegen diesen Teil der Urteilsbegründung erhebt der Kläger zwar ebenfalls Einwendungen. Seine Rügen greifen aber nicht durch.
2. Die Angriffe, die der Kläger gegen die Annahme des Erstgerichts richtet, er unterliege jedenfalls einer beschränkten Präklusion, gehen ebenfalls fehl. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist (UA S. 7), kommt auch diesem Begründungsteil keine entscheidungstragende Bedeutung zu ("Selbst wenn man aber infolge der erneuten Auslegung sämtlicher - tektierter und ergänzter - Planunterlagen im Juni 2000 von einer voll umfänglichen Neueröffnung des Einwendungsverfahrens ausgehen wollte, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg").
3. Dahinstehen kann, ob der Hinweis darauf, dass sich das Erstgericht nicht mit der Rolle auseinander setzt, die der Flugschulbetrieb für die Existenz des Klägers spielt, als Verfahrensrüge zu werten ist. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich der von ihm geltend gemachte Mangel rechtlich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben soll. Er spricht in diesem Zusammenhang lediglich die "Einwendungsbefugnis" bzw. die "Antragsbefugnis" an. Das Erstgericht hat indes weder angezweifelt, dass er im Sinne des § 10 Abs. 4 LuftVG einwendungsberechtigt ist, noch in Frage gestellt, dass er im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Ob es dem Gesichtspunkt des Flugschulbetriebes bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hinreichend Rechnung getragen hat, ist keine prozessrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage, die als Zulassungsgrund nur unter den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen thematisiert werden kann. In dieser Richtung bietet das Beschwerdevorbringen jedoch keine Anhaltspunkte.
4. Mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Problembewältigung zeigt der Kläger weder einen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 m.z.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung kann der Planungsträger Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens sichergestellt ist. Unter den in § 74 Abs. 3 VwVfG bezeichneten Voraussetzungen darf im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vorbehalten werden (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221). Ein derartiger Vorbehalt bildete auch den Gegenstand des vom Kläger zitierten Senatsurteils vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - (DVBl 1988, 534). Der Kläger übersieht, dass diese Problematik in dem von ihm angefochtenen Urteil keine Rolle spielte. Das Erstgericht hatte zu entscheiden, ob der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zu treffen hatte, die die Entschädigung für den vom Kläger hinzunehmenden Rechtsverlust unter Einschluss der etwaigen Bereitstellung von Ersatzland betreffen. Diese Frage hat es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88). Den Ausgleich der Nachteile, die der Kläger dadurch erleidet, dass er Enteignungsmaßnahmen ausgesetzt wird, weist § 28 LuftVG dem einschlägigen Landesenteignungsgesetz zu. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
5. Soweit der Kläger unter dem Blickwinkel der §§ 119 und 123 BGB die Anfechtungsproblematik anspricht, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Er bezeichnet keinen konkreten Zulassungsgrund. Vielmehr lässt er es damit bewenden, an der Entscheidung der Vorinstanz Kritik zu üben.
6. Ob das Erstgericht dem Bedeutungsgehalt der vom Kläger abgegebenen Verzichtserklärung gerecht geworden ist, kann dahinstehen. Insoweit lässt das Beschwerdevorbringen keine Umstände erkennen, die über eine Einzelfallwürdigung hinausreichen oder sich von prozessrechtlicher Relevanz erweisen.
7. Die Angriffe, die der Kläger daraus herleitet, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss inzwischen geändert worden ist, gehen von vornherein fehl. Für das Erstgericht bildete den Prüfungsgegenstand ausschließlich die Planungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2002. Die weitere Entwicklung war für die rechtliche Beurteilung dieses Planungsaktes allenfalls von indizieller Bedeutung. Dass die Vorinstanz aus der veränderten Planungssituation nicht die Folgerungen gezogen hat, die nach Ansicht des Klägers geboten gewesen wären, reicht nicht aus, um einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe darzutun.
Der Senat sieht nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.