Beschluss vom 14.06.2016 -
BVerwG 1 A 5.16ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B1A5.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 - 1 A 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B1A5.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 A 5.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird verworfen.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig (1.), ebenso ihre Anhörungsrüge (2.).

2 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2016 (BVerwG 1 A 2.16 ) eingelegt. Am 31. Mai 2016 hat Vorsitzender Richter Prof. Dr. Berlit verfügt, den Anhörungsschriftsatz dem u.a. für den Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellten Betreuer der Antragstellerin, Rechtsanwalt Lars M. zu übersenden mit der Anfrage, ob er seine Einwilligung zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs erteilt habe. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 hat die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter gestellt und ihn damit begründet, dass dieser ihren Anhörungsschriftsatz dem Betreuer unbefugt zugesandt, damit unter Verletzung strafrechtlicher Vorschriften öffentlich gemacht habe und ihre Rechtsverfolgung massiv und systematisch beeinträchtigt habe. Keiner ihrer Ansprüche sei bis heute durchgesetzt worden.

3 1. Das Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig zu verwerfen.

4 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3 und vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 - juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.). So liegt es hier.

5 Die Übersendung der mit Schreiben vom 23. Mai 2016 erhobenen Anhörungsrüge an Rechtsanwalt Lars M. war zur Klärung der Frage geboten, ob der u.a. für den Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellte Betreuer der Antragstellerin seine Einwilligung zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs erteilt hatte. Denn die Antragstellerin kann derartige mit einem Kostenrisiko verbundene Prozesshandlungen wirksam nur mit Zustimmung ihres Betreuers vornehmen. Das von der Antragstellerin beanstandete Handeln des Richters war daher von vornherein ungeeignet, Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begründen. In der Übersendung des Anhörungsrügeschreibens an den Betreuer liegt auch kein öffentliches Zugänglichmachen des Schreibens. Dass die Antragstellerin mit ihren prozessualen Begehren bisher ohne Erfolg geblieben ist, liegt - wie aus den Gründen der jeweiligen Beschlüsse ersichtlich - u.a. daran, dass sie nicht befugt ist, in Rechtsangelegenheiten ohne Zustimmung ihres Betreuers zu handeln und es zudem an der für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Vertretung gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gefehlt hat.

6 2. Auch die Anhörungsrüge ist unzulässig. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht, wie sie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt. Die bloße Wiederholung rechtsirriger Auffassungen lässt nicht einmal ansatzweise einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin erkennen. Auch wurde die Anhörungsrüge nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO durch eine Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule erhoben.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.