Verfahrensinformation

Das klagende Land und die beklagte Bundesrepublik Deutschland streiten darüber, in welchem Umfang der Bund zur Übernahme von Kosten für die Beseitigung von ehemals reichseigenen Kampfmitteln verpflichtet ist. Im Verfahren BVerwG 3 A 6.05 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahre 2000 kam es in einem nicht bundeseigenen Waldgebiet zu großflächigen Waldbränden, bei denen zahlreiche Kampfmittel detonierten, die Soldaten der Wehrmacht auf ihrem Rückzug vor der Roten Armee gegen Ende des Zweiten Weltkrieges dort zurückgelassen hatten. Im Zuge der daraufhin auf einer Fläche von etwa 460.000 m² durchgeführten Beräumung wurden etwa 7,3 Tonnen Munition und Munitionsteile geborgen. Hierfür musste das klagende Land einen Betrag von ca. 370.000 DM aufwenden. Die Beklagte erstattete diesen Betrag mit Ausnahme der hier noch streitigen Summe von 3.326,38 €. Diese bezog sich auf im Zusammenhang mit der Beräumung stehende Vor- und Nebenarbeiten wie die Beseitigung von natürlichen Räumhindernissen insbesondere in Trichter- und Grabenbereichen, das Einebnen von Grabungsstellen und das Umsetzen des Bodenmaterials zum Wiederherstellen des Geländes. Im Verfahren BVerwG 3 A 8.05 beansprucht das klagende Land die Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Kampfmitteln aus Wehrmachtbeständen, die im ufernahen Bereich eines Sees aufgefunden worden waren. Die Beklagte hat ursprünglich die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei den Kampfmitteln nicht um Kriegsfolgelasten handele, weil diese erst nach Ende des Zweiten Weltkrieges von russischen Besatzungsmächten in den See verklappt wurden. Inzwischen hat die Beklagte den überwiegenden Teil der geltend gemachten Summe beglichen. In beiden Bund-Länder-Streitigkeiten, in denen das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, wird zu entscheiden sein, ob die geltend gemachten Ansprüche des Landes auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung ehemals reicheigener Kampfmittel begründet sind.


Beschluss vom 14.06.2006 -
BVerwG 3 A 8.05ECLI:DE:BVerwG:2006:140606B3A8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 A 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140606B3A8.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 A 8.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf 862,05 € festgesetzt.

Gründe

1 Es entspricht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Klageforderung beglichen und sich dadurch in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.